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  • 16.03.2009 | AGB-Recht

    Diese Preisanpassungsklausel ist unwirksam - nicht nur bei Energieverträgen!

    In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“ gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt (BGH 17.12.08, VIII ZR 274/06, Abruf-Nr. 090395).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hat sich hier mit der aus dem Ls. ersichtlichen Klausel in einem Sondervertrag eines gewerblichen Kunden auseinandergesetzt. Dabei waren zwei Fragen zu klären, wobei er die erste bejaht und die zweite verneint:  

    • Findet die AGB-Kontrolle auch bei Sondervertragskunden Anwendung?
    • Hält die Klausel einer solchen Inhaltskontrolle statt?

     

    Die Preisanpassungsklausel in dem Sondervertrag ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nach Ansicht des BGH nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118 noch zum AGBG). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, „wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“. Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Unklar ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen, insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll.  

     

    AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Unter Berücksichtigung der dabei einschlägigen Grundsätze hat der BGH verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gesehen, wobei auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, da sich schon nicht feststellen lasse, welche Auslegungsvariante am kundenfreundlichsten ist. Da die Klausel unwirksam war, war jegliche Gaspreiserhöhung unwirksam. Der (gewerbliche) Kunde musste allein den bisher vereinbarten - niedrigeren - Gaspreis zahlen. Auf die Frage, ob die Erhöhung i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB angemessen war, kam es überhaupt nicht mehr an (hierzu grundlegend BGH NJW 07, 2540).