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  • · Fachbeitrag · Zahlungsvereinbarung

    Ist die Zahlungsvereinbarung bei der außer- und nachgerichtlichen Forderungseinziehung künftig als Verbraucherkredit zu behandeln?

    von Geschäftsführer Franz-Josef Theis und VRiOLG Frank-Michael Goebel

    Ratenzahlungsvereinbarungen gehören zu den wichtigsten Instrumenten des außer- und nachgerichtlichen Forderungseinzugs durch Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister (im Folgenden gemeinsam Rechtsdienstleister genannt). Für Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister sind sie oft ein milderes und wirtschaftlich sinnvolleres Mittel als die sofortige Titulierung, Zwangsvollstreckung oder Kündigung von Vertragsbeziehungen. Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge zum 20.11.26 gewinnt die rechtliche Einordnung solcher Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat dabei in den §§ 491 ff. BGB den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts erheblich erweitert und bezieht künftig Finanzierungshilfen und auch den Zahlungsaufschub nach § 506 BGB mit ein ( FMP 26, 128 ). Für Rechtsdienstleister im Forderungsmanagement stellt sich daher die zentrale Frage, ob für Ratenzahlungsvereinbarungen die Regeln über Verbraucherdarlehen entsprechend anwendbar sind. Es gilt daher, die rechtliche Situation zu bewerten und eine strategische Entscheidung zu treffen, ob und wie Ratenzahlungsvereinbarungen künftig ausgestaltet werden können. Die rechtliche Ausgangssituation lässt derzeit verschiedene Bewertungen zu. Der folgende Beitrag entwickelt erste Überlegungen und Entscheidungshilfen. 

    1. Der Zahlungsaufschub nach § 506 BGB n. F.

    Die Neuregelung des § 506 BGB bildet den zentralen Anknüpfungspunkt. Danach sollen die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 BGB auf Verträge entsprechend anwendbar sein, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt.

     

    Gleichzeitig sieht § 506 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. Ausnahmen vor. Danach sollen „unentgeltliche Stundungen“ bereits entstandener Forderungen weiterhin nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts erfasst sein. Zur Begründung verweist der Gesetzgeber auf den Schutz der Verbraucher. Denn ohne solche Zahlungserleichterungen drohten den Verbrauchern die unmittelbare Forderungsdurchsetzung, gerichtliche Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen (BT-Drs. 21/1851 S. 121). Diese gesetzgeberische Wertung zeigt, dass der Gesetzgeber nachträgliche Zahlungserleichterungen für bereits entstandene Forderungen nicht generell als regulierungsbedürftige Kreditgewährung behandeln will. Daher sind zunächst zwei Fragen zu klären:

     

    • Begründet die Ratenzahlungsvereinbarung einen Zahlungsaufschub?
    • Und wenn dies anzunehmen ist, wird die Zahlung durch die Ratenzahlungsvereinbarung unentgeltlich gestundet?

     

    MERKE — Ein Zahlungsaufschub ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit der geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht hinausgeschoben wird, um dem Schuldner die Zahlung zu erleichtern (BGH 6.2.13, IV ZR 230/12). Diese Voraussetzung erfüllt eine Ratenzahlungsvereinbarung zumindest formal regelmäßig.

     

    2. Zahlungsvereinbarung als Stundung?

    Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich um eine Stundung, wenn die Fälligkeit einer Leistung – auch ratierlich – hinausgeschoben wird und der Schuldnerverzug ausgesetzt wird. Es wird dann also eine materiell-rechtliche Vereinbarung getroffen, die entgegen § 271 BGB die materiell-rechtliche Fälligkeit auf vertraglicher Grundlage verschiebt.

     

    Die typische Zahlungsvereinbarung bei der außer- und nachgerichtlichen Forderungseinziehung funktioniert aber anders: Die Gesamtforderung bleibt sofort fällig, der Verzug bleibt bestehen und die Zahlungsvereinbarung dient nur dem Zahlungsverfahren. Es wird also gerade keine materiell-rechtliche Stundung vereinbart (was aber natürlich – wenn auch nicht sinnvoll – möglich wäre). Sie beschreibt die Form eines „Stillhalteabkommens“, in dem der Gläubiger keine weiteren Maßnahmen zur zwangsweisen Realisierung betreibt, solange der Schuldner bestimmte Leistungen auf die Gesamtforderung erbringt. Dabei ist der Schuldner auch berechtigt, jederzeit die Gesamtforderung zu begleichen.

     

    Beachten Sie — Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Kreditgeschäft. Hier ist eine Zahlung (eine Rate) vor Fälligkeit grundsätzlich nicht möglich und wird sogar – bei der Gesamtablösung – mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belastet. Demgegenüber begrüßt der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung im Forderungsmanagement jeden vorzeitigen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausgleich, weil sein Ziel nicht in dem Zinsgewinn, sondern in dem Ausgleich der Hauptforderung liegt.

     

    Bei der Zahlungsvereinbarung wird also die Zahlung regelmäßig nicht in dem vorgenannten Sinne materiell-rechtlich gestundet, sondern dem Schuldner lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Forderung ratierlich zu begleichen. Daher könnte argumentiert werden, dass die Ratenzahlungsvereinbarung bereits von daher nicht unter die Ausnahme in § 506 BGB fällt und nicht als „unentgeltliche Stundung“ qualifiziert werden kann.

     

    Das europäische Recht könnte aber für eine andere Sichtweise sprechen. Wenn nämlich Zahlungsvereinbarungen im Forderungsmanagement zwar Zahlungsaufschübe, aber keine Stundungen im zivilrechtlich-technischen Sinne darstellen, stellt sich die Frage, welchen praktischen Anwendungsbereich die Ausnahme der unentgeltlichen Stundung überhaupt noch hätte.

     

    Zahlreiche Fallgestaltungen, die der Sache nach lediglich eine zeitliche Erleichterung der Erfüllung bezwecken, werden gerade nicht durch eine materiell-rechtliche Verschiebung der Fälligkeit ausgestaltet, sondern durch Stillhalteabreden, Ratenzahlungsvereinbarungen oder sonstige Abwicklungsvereinbarungen. Würde man den Begriff der Stundung ausschließlich anhand der zivilrechtlichen Fälligkeitsdogmatik verstehen, könnten solche Vereinbarungen trotz fehlender Kreditierungsfunktion regelmäßig nicht von der Ausnahme erfasst werden. Dies hätte zur Folge, dass selbst kurzfristige, zinslose und ausschließlich auf die geordnete Regulierung bestehender Rückstände gerichtete Zahlungsvereinbarungen grundsätzlich dem Verbraucherkreditrecht unterfallen würden.

     

    Ein derart weites Verständnis des Anwendungsbereichs stünde jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Erwägungen des europäischen Gesetzgebers. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2023/2225 zeigt gerade, dass bestimmte unentgeltliche Zahlungsaufschübe vom Anwendungsbereich ausgenommen bleiben sollen, und zwar alle Fälle von aufgeschobenen Zahlungen, bei denen der Lieferant oder Dienstleister dem Verbraucher Zeit zur Zahlung einräumt, sofern sie zins- und gebührenfrei sind und nur begrenzte - nach nationalem Recht zulässige – Verzugsentgelte anfallen. Maßgeblich ist danach nicht die zivilrechtliche Konstruktion der Vereinbarung, sondern ihre wirtschaftliche Funktion. Der Richtliniengeber stellt darauf ab, dass dem Verbraucher Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht eingeräumt wird, ohne dass hierfür Zinsen oder sonstige kredittypische Entgelte anfallen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, den Begriff der „unentgeltlichen Stundung“ in § 506 BGB unionsrechtskonform funktional auszulegen. Dabei ist grundsätzlich zu sehen, dass das Unionsrecht autonom auszulegen ist (vgl. nur EuGH 6.10.82, C 283/81, Rn. 19; 18.7.13, C-426/11; 11.4.19, C-483/17, Rn. 36)

     

    Erfasst wären danach nicht nur Vereinbarungen, die die Fälligkeit der Forderung im technischen Sinne hinausschieben, sondern auch sonstige unentgeltliche Abreden über die spätere oder ratierliche Erfüllung einer bestehenden Forderung. Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Einordnung als Stundung, sondern das Fehlen einer entgeltlichen Kreditierungsfunktion.

    3. (Un-)Entgeltliche Stundung

    Werden demnach bei einem unionsrechtlichen Verständnis der Ausnahmetatbestände alle Abreden erfasst, die eine spätere oder ratierliche Erfüllung einer bestehenden Forderung begründen, kommt es i. S. d. § 506 BGB nun entscheidend darauf an, ob die konkrete Ratenzahlungsvereinbarung noch als unentgeltlich angesehen werden kann oder ob die Vereinbarung wegen einer Einigungsgebühr, zusätzlicher Kosten – die vorgerichtliche Erhöhung der Geschäftsgebühr bei mehr als zehn Raten –, den weitergehenden Zinsen nach § 288 BGB oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile als entgeltlich einzuordnen ist.

    4. Folgen einer entgeltlichen Stundung

    Unterstellt man die Entgeltlichkeit der Vereinbarung würde das weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Dann wären nämlich die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anwendbar.

     

    Checkliste — Die wesentlichen Folgen der Einordnung als entgeltliche Stundung

    Die folgenden Aufgaben würden sich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ab dem 20.11.26 stellen, wenn man die Zahlungsvereinbarung im Kontext der Forderungseinziehung als Zahlungsaufschub und entgeltliche Stundung i. S. d. § 506 ZPO versteht. Insoweit verweist § 506 BGB auf die nachfolgenden Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge:

    Vorschrift
    Anmerkung

    Vorvertragliche Informationen, § 491a Abs. 3 und 5 BGB: Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss umfangreiche vorvertragliche Informationen erteilen. Diese Informationen müssen nach der Neuregelung auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitgestellt werden.

    Ein denkbares Muster einer solchen vorvertraglichen Information finden Sie als Arbeitshilfe zu diesem Beitrag (s. u., S. 195).

    Erläuterungspflichten, § 492 Abs. 1a, 5, 8 BGB: Es müssen angemessene Erläuterungen erteilt werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung dürfte also nicht lediglich als schlichtes Formular übersandt werden, sondern müsste so erläutert werden, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen, Kosten, Risiken und Alternativen erfassen kann.

    Es bedarf dann einer Vielzahl von Textbausteinen für die Vereinbarung. Diese müssen als Bestimmung in die Vereinbarung aufgenommen werden. Musterbestimmungen nebst Erläuterung finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als Arbeitshilfe zu diesem Beitrag.

    Textform und Pflichtangaben, § 492 Abs. 1 BGB: Die Ratenzahlungsvereinbarung müsste dann zumindest in Textform abgeschlossen werden. Zudem müsste sie die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben enthalten. Verstöße gegen Form- und Pflichtangaben können zivilrechtliche Folgen haben und eine Ordnungswidrigkeit begründen (Art. 246 EGBGB-neu).

    Dies würde bedeuten, dass eine Zahlungsvereinbarung künftig nicht mehr (allein) am Telefon geschlossen werden kann und bei einem Abschluss in einem Schuldnerportal die Voraussetzungen der Textform (§ 126b BGB) sicherzustellen wären, was zumindest nicht ausgeschlossen erscheint.

    Sanktionen bei Form- und Informationsfehlern, § 494 BGB n. F.: Die Ratenzahlungsvereinbarung kann wegen Nichtberücksichtigung von Form- und Informationsfehlern unwirksam sein. Dies bedeutet nach § 494 Abs. 1 BGB, dass die Vereinbarung nichtig, mithin nicht nur anfechtbar wäre. Dies würde wiederum Bereicherungsansprüche begründen.

    Dies hätte allerdings nur Auswirkungen auf die Einigungsgebühr und eine ggf. erhöhte Geschäftsgebühr, da der Anspruch auf die Zinsen unabhängig von der Vereinbarung besteht. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Raten besteht nicht, weil dem Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB insoweit der fortbestehende Zahlungsanspruch aus dem Grundverhältnis gegenübersteht und insoweit die Aufrechnung nach § 387 BGB erklärt werden kann. Voraussetzung wäre allerdings, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden haben. Trotz der Nichtigkeit des Vertrages kann hierin ein (tatsächliches) Anerkenntnis liegen. § 212 BGB setzt keinen wirksamen Anerkenntnisvertrag voraus. Es genügt, dass der Schuldner durch Erklärung oder Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Forderung anerkennt. Deshalb kann § 212 BGB trotz Nichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung eingreifen. Zur Sicherheit sollte man aber in die Zahlungsvereinbarung eine entsprechende salvatorische Klausel einbauen.

    Kreditwürdigkeitsprüfung, § 505a BGB: Ferner wäre grundsätzlich eine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll auf einschlägigen und genauen Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen beruhen, soweit diese erforderlich und verhältnismäßig sind. Zudem soll der Maßstab künftig stärker darauf ausgerichtet sein, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen voraussichtlich – wahrscheinlich – nachkommen kann. Es bedarf also jetzt einer positiven, statt bisher einer fehlenden negativen Prognose.

    Diese Angaben kann nur der Schuldner machen. Sie würden bei der weiteren Forderungseinziehung grundsätzlich helfen. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Schuldner hier kaum Angaben machen. Das wirft die Frage auf, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung dann nur auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zu erfolgen hat, deshalb negativ ausfällt und infolgedessen keine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden darf.

    Widerrufsrecht, § 495 BGB: Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu. Daraus ergeben sich prozessuale und organisatorische Folgefragen für Rechtsdienstleister. Standardisierte Prozesse zum Abschluss der Zahlungsvereinbarung müssten um Informationsblätter, Erläuterungsprozesse, Dokumentationspflichten, Bonitätsprüfung, Widerrufsbelehrung und Qualitätssicherung ergänzt werden. Dies würde das außergerichtliche Inkasso erheblich verkomplizieren und könnte dazu führen, dass einfache Ratenzahlungsangebote wirtschaftlich oder regulatorisch unattraktiv werden.

    Dies gilt insbesondere in den ersten zwei Wochen nach der Erstmahnung des Rechtsdienstleisters, da bei Zahlungsvereinbarungen in diesem Zeitraum mit weniger als zehn Raten, die Geschäftsgebühr nur 0,5 beträgt.

     

    Im Ergebnis führen die vorstehenden Verpflichtungen zu einem Widerspruch. Einerseits soll der Schuldner nach dem Willen des europäischen und nationalen Gesetzgebers stärker vor Verschuldung geschützt werden. Andererseits könnte eine Überregulierung im vorstehenden Sinne dazu führen, dass Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister seltener Zahlungserleichterungen anbieten und stattdessen schneller die gerichtliche Titulierung oder die Vollstreckung betreiben. Dies würde zu erheblichen weiteren Kosten für den Schuldner führen, die seine Verschuldung weiter vertiefen. Genau diese Gefahr erkennt der Gesetzgeber bei unentgeltlichen Stundungen bereits bestehender Forderungen ausdrücklich an (BT-Drucksache 21/1851, S. 121).

     

    MERKE — Die zentrale Frage ist also, ob die Zahlungsvereinbarung mit Einigungsgebühr als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist.

     

    5. Verzugszinsen als Entgelt?

    Die in der Zahlungsvereinbarung enthaltenen fortlaufenden Verzugszinsen allein führen regelmäßig noch nicht zu einem entgeltlichen Zahlungsaufschub. Verzugszinsen sind kein Entgelt für einen vereinbarten Zahlungsaufschub. Sie entstehen vielmehr kraft Gesetzes als Folge des Zahlungsverzugs (§§ 280, 286, 288 BGB) und sollen den Schaden bzw. Nachteil ausgleichen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass der Schuldner nicht rechtzeitig zahlt. Deshalb beruhen Verzugszinsen nicht auf einer vertraglichen Entgeltvereinbarung für die Kapitalüberlassung, sondern auf dem gesetzlichen Störungsausgleich wegen verspäteter Leistung (BeckOGK/Dornis, § 286, Rn. 206; MüKo, § 286 Rn. 98).

     

    Beachten Sie — Dies zeigt auch der Umstand, dass die Verzugszinsen unabhängig von der Zahlungsvereinbarung bis zum Zahlungszeitpunkt entstehen. Auch ohne die Zahlungsvereinbarung müsste der Schuldner die Verzugszinsen in gleicher Höhe zahlen.

    6. Einigungsgebühr als Entgelt?

    Die Zahlungsvereinbarung führt in der Praxis regelmäßig zur Belastung des Schuldners mit dem Erstattungsanspruch hinsichtlich einer entstandenen Einigungsgebühr. Zusätzlich kann es zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr kommen. Das könnte die Entgeltlichkeit auslösen. Und hier scheiden sich nun die Geister und bieten ein breites Feld für Pro- und Kontra-Argumente.

     

    Argumente: Einordnung als entgeltlicher Zahlungsaufschub

    • Für die Einordnung als entgeltlicher Zahlungsaufschub spricht zunächst, dass die Einigungsgebühr als Entgelt für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs verstanden werden kann. Aus Sicht des Schuldners handelt es sich um eine Kostenbelastung, die kausal mit der Zahlungserleichterung verbunden ist. Das spricht dafür, die Vereinbarung nicht mehr als unentgeltliche Stundung zu behandeln.
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    • Ferner kann man argumentieren, dass der Schuldner in der Situation der rechtsverfolgenden Forderungseinziehung nach Eintritt des Verzugs besonders schutzbedürftig ist. Er steht regelmäßig unter wirtschaftlichem Druck, möchte die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren und/oder die Vollstreckung sowie weitere Kosten vermeiden und akzeptiert daher möglicherweise Bedingungen, die er bei freier Verhandlung nicht akzeptieren würde. Eine verbraucherdarlehensrechtliche Einordnung könnte hier zusätzliche Transparenz und Schutzmechanismen schaffen.

     

    • Das kann man aber auch anders sehen: Gegen die Einordnung als entgeltlicher Zahlungsaufschub sprechen gewichtige dogmatische, systematische und teleologische Gründe, die am Ende mehr überzeugen, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
     

    7. Keine neue Kreditgewährung und Verschuldung

    Zunächst betrifft die Zahlungsvereinbarung regelmäßig keine neue Kreditgewährung, sondern dient der Abwicklung einer bereits entstandenen, fälligen Forderung. Der Schuldner trifft keine neue konsumtive Finanzierungsentscheidung. Er kauft keine Ware, nimmt keine neue Leistung in Anspruch und erhält kein zusätzliches Kapital. Er reguliert vielmehr eine bestehende Verbindlichkeit. Zentral erscheint also das Argument, dass mit der Zahlungsvereinbarung keine neue Verbindlichkeit begründet wird. Sie begründet also keine neuen Schulden, sondern sie vermeidet gerade, dass ohne sie neue Kosten und Zinsen entstehen und in eine sich vertiefende Verschuldung führen. Die Kosten müssen vor dem Hintergrund der Alternative der Titulierung und Vollstreckung gesehen werden. Diese Kosten lägen stets höher als die Kosten der Zahlungsvereinbarung.

    8. Gesetzgeber will die Hilfe

    Dann zeigt § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB n. F., dass der Gesetzgeber gerade die unentgeltliche Stundung bereits bestehender Forderungen ausnehmen will. Die Begründung ist für Forderungseinziehungsfälle besonders einschlägig: Ohne Zahlungserleichterungen drohen gerichtliche Durchsetzung, weitere Kosten und Vollstreckung (BT-Drucksache 21/1851, S. 121).

     

    Formulierung des Gesetzgebers (a. a. O.)

    § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB-neu entspricht Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Verbraucherkredit-RL-neu. Die Regelung bewirkt, dass unentgeltliche Stundungen bereits entstandene Forderungen weiterhin nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts umfasst sind. Diese Ausnahme dient auch dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, da anderenfalls zu befürchten wäre, dass Unternehmer Ihnen keine unentgeltlichen Zahlungsaufschübe für bereits entstandene Forderungen anbieten, die bei Eintritt der Fälligkeit möglicherweise von den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht beglichen werden können.

    Ohne diese unentgeltlichen Zahlungsaufschübe würde auf die Verbraucherinnen und Verbraucher typischerweise direkt die Durchsetzung der berechtigten Forderungen seitens der Unternehmer zukommen, wenn die Unternehmer nicht gänzlich auf ihre Forderungen verzichten wollen; für die Verbraucherinnen und Verbraucher könnte die Durchsetzung der Forderungen weitere Kosten, Gerichtsverfahren bis hin zu vermeidbaren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zufolge haben.

     

    Die Zahlungsvereinbarung im Kontext der Forderungseinziehung ist auch bei zu erstattender Einigungsgebühr „Hilfe“ und nicht „Belastung“. Die Ratio des Verbraucherkreditrechtes besteht aber in dem Schutz vor neuen Belastungen. Da Rechtsdienstleister typischerweise und gesetzlich vorgesehen (VV 1000 RVG) die Einigungsgebühr erhalten und der Gläubiger zu Recht erwartet, dass die Rechtsverfolgung für ihn ohne Kosten bleibt, würde das formulierte Ziel des Gesetzgebers leerlaufen, wenn man die zu erstattende Einigungsgebühr als Entgelt i. S. d. § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB begreifen wollte.

    9. Entgelt oder Erstattung?

    Zudem ist die Einigungsgebühr nicht zwingend ein Entgelt für den „Verbraucherkredit“ in Form des Zahlungsaufschubes. Sie vergütet zunächst im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und seinem Rechtsdienstleister die rechtliche und tatsächliche Mitwirkung des Rechtsdienstleisters an einer Einigung über die Forderungsregulierung. Das gilt besonders, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung keine zusätzlichen Stundungszinsen vorsieht, sondern lediglich gesetzliche Verzugszinsen und erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten abbildet. Entgeltforderung ist die Einigungsgebühr also nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Im Verhältnis des Gläubigers zu seinem Rechtsdienstleister liegt eine Entgeltforderung vor.

     

    Das sieht im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner anders aus. Hier liegt ein vertraglicher Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 286, 249 BGB auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor. Wie für § 286 Abs. 3 BGB und § 288 Abs. 2 BGB ist aber anerkannt, dass es sich bei einem Schadenersatzanspruch, auch soweit er auf einer vertraglichen Pflichtverletzung beruht, nicht um eine Entgeltforderung handelt (BGH 21.4.10, XII ZR 10/08). Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung kann aber der Begriff der Entgeltlichkeit in § 506 BGB n. F. nicht anders verstanden werden als in § 288 BGB.

     

    MERKE — Die Einigungsgebühr ist also nicht der Preis für eine Kapitalüberlassung, weil sie schon gar nicht im Verhältnis zu ihm als Entgeltforderung entsteht. Der Erstattungsanspruch ist Folge der Pflichtverletzung und der Einigungs- und Inkassotätigkeit des Rechtsdienstleisters für den Gläubiger. Der Schuldner muss lediglich den durch seine Pflichtverletzung entstehenden Schaden ersetzen. Das würde sich nicht anders darstellen, wenn die Forderungseinziehung mittels Titulierung und Vollstreckung fortgesetzt würde und er deshalb die – viel höheren – Verfahrens- und ggf. Terminsgebühren der Titulierung und Vollstreckung tragen müsste.

     

    10. RDG und BRAO als lex spezialis?

    Darüber hinaus besteht für die Erbringung von Inkassodienstleistungen – die Zahlungsvereinbarung gehört zu den zentralen Handlungsinstrumenten – bereits ein spezielles Schutzsystem. § 13a Abs. 3 RDG verpflichtet zum Hinweis auf Kosten einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung und § 13a Abs. 4 RDG enthält besondere Hinweise beim Schuldanerkenntnis. Für den Rechtsanwalt sind exakt die gleichen Regelungen in § 43d BRAO enthalten. Diese Regelungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die typische Zahlungsvereinbarung bei der Erbringung einer Rechts- oder Inkassodienstleistung als eigenständige Schutzkonstellation erkannt und spezifisch geregelt hat. Eine solche spezialgesetzliche nationale Regelung lässt die Richtlinie in Erwägungsgrund 23 auch ausdrücklich zu. Danach ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, bestimmte Arten von vertraglichen Kreditierungen durch nationale Rechtsvorschriften zu regeln.

     

    MERKE — Da diese Regelung schon bestand, musste der nationale Gesetzgeber dem Verlangen nach einer gesetzlichen Klarstellung nicht nachgeben. Diese ergibt sich bereits aus der gültigen Rechtslage.

     

    11. Verschlechterung der Schuldnerposition

    Schließlich würde eine pauschale Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts zu Wertungswidersprüchen führen. Der Schuldner wäre formal wie ein Kreditnehmer zu behandeln, obwohl die Vereinbarung typischerweise eine mildere Alternative zur sofortigen Rechtsdurchsetzung ist. Die Verbindlichkeit wird also vermindert und nicht verstärkt. Die Erstattung der Einigungsgebühr ist nominell wie absolut die geringere Belastung gegenüber der Belastung mit den Kosten einer Titulierung und/oder Vollstreckung (Verfahrens- und Terminsgebühren zuzüglich der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten).

     

    Die Anwendung der neuen regulatorischen Bedingungen könnten Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister davon abhalten, Ratenzahlungsvereinbarungen anzubieten. Der Gesetzgeber erkennt bei begründeten Forderungen ausdrücklich an, dass andernfalls gerichtliche Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen drohen können.

     

    Beides kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Mag also der Wortlaut der Norm die Einbeziehung einer Zahlungsvereinbarung bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen nahelegen, sprechen der systematische Zusammenhang, der Zweck der Regelung und die gesetzgeberische Intension gegen eine solche Sichtweise.

     

    MERKE — Anders als von bestimmten Institutionen gewollt und gefordert, war und ist es also nicht notwendig, dass der Gesetzgeber in § 506 BGB die Zahlungsvereinbarung im Kontext der professionellen Forderungseinziehung nach Verzugseintritt ausdrücklich ausnimmt. Vielmehr wäre es erforderlich, dass er § 506 BGB in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 3 RDG sowie § 43d Abs. 3 BRAO ausdrücklich einbezieht. Daran fehlt es. Das zeigt, dass er diese Vereinbarungen gerade nicht als § 506 BGB unterfallend ansieht und ansehen möchte. Insoweit zeigen sich die genannten Normen als lex spezialis.

     

    12. Aktuelle Rechtsprechung stützt die hiesige Auffassung

    In diese Richtung tendiert auch eine aktuelle Entscheidung des BGH (6.5.26, VIII ZR 242/24, Abruf-Nr. 254105), die sich gegen eine zu weite Einordnung nachträglicher Zahlungserleichterungen als Zahlungsaufschub i. S. d. Verbraucherdarlehensrechts ausspricht.

     

    Der BGH hat im Zuge einer energierechtlichen Abwendungsvereinbarung entschieden, dass eine zinsfreie Ratenzahlung zur Begleichung bereits entstandener Rückstände keine unentgeltliche Finanzierungshilfe bzw. kein unentgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der damaligen §§ 514, 515 BGB ist. Entscheidend sei u. a., dass es um eine nachträgliche Zahlungserleichterung für bereits entstandene Rückstände ging und nicht um eine kredittypische Finanzierungsfunktion. Nach Ansicht des BGH ist nicht jede nachträgliche Ratenzahlungsabrede über bereits entstandene Rückstände ein Zahlungsaufschub i. S. d. Verbraucherkreditrechts.

     

    MERKE — Die Entscheidung betraf eine zinsfreie Abwendungsvereinbarung und eine spezialgesetzlich geregelte energierechtliche Konstellation. Bei einer Zahlungsvereinbarung im Kontext einer Inkassodienstleistung mit Erstattung der Einigungsgebühr stellt sich über die BGH-Entscheidung hinaus die Frage, ob gerade die vertraglich vereinbarte Erstattung dieser Gebühr die Zahlungserleichterung entgeltlich macht.

     

    13. Der EuGH hat nichts anderes entschieden

    Der EuGH hat entschieden (8.12.16, C-127/15), dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

     

    Die Entscheidung, die österreichisches und nicht deutsches Recht betrifft, weist wesentliche Unterschiede zu der hier zu beurteilenden Konstellation auf:

     

    • Nach Rn. 23 der Entscheidung bleibt in dem entschiedenen Fall offen, ob die anfallenden Zinsen sich von denen unterscheiden, die ohne die Zahlungsvereinbarung angefallen wären.

     

    • Bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen durch Rechtsanwälte und Inkassodienstleister wird auf den Verzugszinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abgestellt. Insoweit stellt sich hier die Frage nicht, dass es zu einer höheren Verzinsung kommen kann.

     

    • Der EuGH sieht eine Situation, in der das Inkassounternehmen als Kreditmittler tätig wird und einen „neuen Tilgungsplan“ (Rn. 15) abschließt. Eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, sei – so der EuGH – nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

     

    • Die Ausgangssituation bei der Erbringung einer Inkassodienstleistung ist keine Kreditforderung, sondern ein fälliger Gesamtanspruch. Insoweit wird kein neuer Tilgungsplan vereinbart. Auch beruhen die Zinsen und Kosten nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf gesetzlichen Ansprüchen (§§ 280, 286, 288 BGB). Auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.

     

    • In Österreich besteht ein unmittelbarer Anspruch des Inkassodienstleisters gegen den Schuldner auf Erstattung der Inkassokosten (OGH (Österreich), 29.4.16, 4 Ob 139/16v).

     

    FAZIT — Die überzeugenderen Argumente sprechen gegen die Anwendung von § 506 BGB: Sie sprechen dafür, die typische Zahlungsvereinbarung im Kontext einer Inkassodienstleistung nicht schematisch als entgeltlichen Zahlungsaufschub i. S. d. Verbraucherdarlehensrechts einzuordnen. Für die Praxis folgt daraus eine risikoorientierte Differenzierung:

     

    • Eine Zahlungsvereinbarung ohne zusätzliche Stundungszinsen, ohne laufzeitabhängigen Aufschlag und mit transparenter Belehrung nach § 13a RDG lässt sich gut gegen die Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts verteidigen.

     

    • Eine Zahlungsvereinbarung mit gesondertem, laufzeit- oder ratenabhängigem Entgelt, mit zusätzlichen Kosten allein wegen der Ratenzahlung oder mit wirtschaftlich kreditähnlicher Ausgestaltung trägt dagegen ein deutlich höheres Risiko, als entgeltlicher Zahlungsaufschub eingeordnet zu werden.

     

    Am Ende müssen Rechtsdienstleister abwägen, welcher Rechtsansicht sie sich anschließen.

     

    • Sie können – was diesseits für die richtige Vorgehensweise gehalten wird – den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen wie bisher fortsetzen. Gegen eine Intervention der Verbraucherschutzverbände, der anwaltlichen Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern oder der Inkassoberufsaufsicht des Bundesamts für Justiz oder auch den (nachträglichen) Einreden und Einwendungen von Schuldnern kann mit der vorstehenden Argumentation begegnet werden. Am Ende müsste die Streitfrage dann von den Gerichten entschieden werden.

     

    • Beachten Sie — Das Risiko läge in einem Rückforderungsanspruch wegen der Einigungsgebühr im Einzelfall oder übergreifend im Rahmen einer Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG sowie bei Abhilfeklagen. Berufsrechtliche Konsequenzen oder Bußgeldverfahren sollten ausgeschlossen sein, weil es dem Gläubiger und seinem Rechtsdienstleister nicht verwehrt werden kann, sich auf die ihm günstige Rechtsansicht zu berufen.

     

    • Sie können den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen § 506 BGB unterwerfen und die dargelegten Verpflichtungen erfüllen. Dafür müssen die Workflows dann komplett umgestellt werden.

     

    • Sie können vom Abschluss von Zahlungsvereinbarungen vorgerichtlich gänzlich absehen und nachgerichtlich solche nur durch den Gerichtsvollzieher nach § 802b ZPO schließen lassen. Das vermeidet jeden zusätzlichen Aufwand und reduziert das Risiko. Allerdings wird dies voraussichtlich die Realisierungsquote negativ beeinflussen und die Kosten der zwangsweisen Titulierung und Durchsetzung im Vollstreckungswege erhöhen.
     

     

    Sofern Sie sich dafür entscheiden wollen, die Ratenzahlungsvereinbarung als Verbraucherkredit anzusehen, bestehen vorvertragliche Informationspflichten. Hierfür stellen wir Ihnen die folgende Arbeitshilfe zur Verfügung

    .

    Arbeitshilfe — Vorvertragliche Informationen zur Ratenzahlungsvereinbarung

    Diese Informationen werden dem Schuldner vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Sie sollen eine informierte Entscheidung über den Abschluss der Vereinbarung ermöglichen.

    • 1. Gläubiger
    • Name:
    • Anschrift:
    • Telefon/E-Mail:

     

    • 2. Inkassodienstleister
    • Name:
    • Anschrift:
    • Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz:
    • Telefon/E-Mail:
    • Aktenzeichen:
    • Der Inkassodienstleister handelt im Auftrag des Gläubigers.

     

    • 3. Schuldner
    • Name:
    • Anschrift:
    • Geburtsdatum:
    • Telefon/E-Mail:

     

    • 4. Forderungsgrund
    • Die Forderung beruht auf:
    • (Beschreibung des Vertrags/der Rechnung/des Forderungsgrundes)

     

    • 5. Zusammensetzung der Forderung
    • Hauptforderung: … EUR
    • Zinsen: … EUR
    • Kosten: … EUR
    • Einigungsgebühr: … EUR
    • Gesamtbetrag bei Abschluss der Vereinbarung: … EUR
    • Eine detaillierte Forderungsaufstellung ist beigefügt.

     

    • 6. Art der Vereinbarung
    • Die Vereinbarung dient der ratenweisen Zahlung einer bereits bestehenden Forderung. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleibt die Gesamtforderung nach Auffassung des Gläubigers fällig. Der Gläubiger erklärt sich jedoch bereit, bei vollständiger und pünktlicher Zahlung der vereinbarten Raten vorläufig keine weiteren gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen einzuleiten oder fortzuführen.

     

    • 7. Ratenplan
    • Monatliche Rate: … EUR
    • Erste Rate fällig am: …
    • Weitere Raten fällig jeweils am: …
    • Voraussichtliche Laufzeit: … Monate
    • Schlussrate: … EUR
    • Voraussichtliches Ende der Vereinbarung: …

     

    • 8. Gesamtbelastung
    • Der Schuldner zahlt bei vollständiger Durchführung der Vereinbarung voraussichtlich insgesamt: … EUR

     

    • Dieser Betrag umfasst die bei Abschluss der Vereinbarung ausgewiesene Gesamtforderung, einschl. der ausgewiesenen Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung. Soweit Verzugszinsen weiterlaufen, kann sich der endgültig zu zahlende Betrag erhöhen.
    • 9. Verzugszinsen
    • Während der Laufzeit der Vereinbarung werden gesetzliche Verzugszinsen auf die jeweils offene Hauptforderung weiter berechnet.
    •  
    •  
    • 10. Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung
    • Für den Abschluss und die Bearbeitung der Ratenzahlungsvereinbarung entstehen folgende Kosten: … EUR.

     

    • Diese Kosten werden dem Schuldner vor Abschluss der Vereinbarung in Textform mitgeteilt. Sie werden in die Gesamtbelastung aufgenommen.

     

    • 11. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
    • Wenn der Schuldner eine Rate nicht oder nicht vollständig zahlt, kann der Gläubiger die weitere Ratenzahlung ablehnen und die offene Forderung insgesamt geltend machen.

     

    • Es können weitere Kosten, Zinsen und Maßnahmen entstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

     

    • 12. Anerkenntnis und Verjährung
    • Die Vereinbarung enthält ein Anerkenntnis der Forderung dem Grunde und der Höhe nach. Ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen.

     

    • 13. Vorzeitige Zahlung
    • Der Schuldner kann die Forderung jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zahlen. Hierdurch kann sich die Laufzeit der Vereinbarung verkürzen.

     

    • 14. Widerrufsrecht
    • Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Schuldner gesondert belehrt. Die Widerrufsbelehrung wird dem Schuldner zusammen mit der Ratenzahlungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

     

    • 15. Tragfähigkeit der Rate
    • Der Schuldner soll nur eine Rate vereinbaren, die er dauerhaft leisten kann.

     

    • Vor Abschluss der Vereinbarung wird geprüft, ob die vereinbarte Rate nach den vorliegenden Informationen tragfähig erscheint.

     

    • 16. Möglichkeit unabhängiger Beratung
    • Der Schuldner kann vor Abschluss der Vereinbarung Schuldnerberatung, Verbraucherberatung oder Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

     

    • 17. Erklärung des Schuldners
    • Ich bestätige, dass ich diese vorvertraglichen Informationen vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung erhalten habe.

     

    • Ort, Datum:
    • Schuldner:
    • Unterschrift/elektronische Bestätigung
     

    Arbeitshilfe — Erläuterungsvermerk zur Ratenzahlungsvereinbarung

    Aktenzeichen:

    Schuldner:

    Datum der Erläuterung:

    Art der Erläuterung:

    • ○ telefonisch
    • ○ schriftlich
    • ○ persönlich
    • ○ per Video
    • ○ online/elektronisch
    • ○ sonstiges:

    Bearbeiter:

    • 1. Erläuterte Punkte
    • Dem Schuldner wurden folgende Punkte erläutert:
    • ○ Forderungsgrund
    • ○ Zusammensetzung der Forderung
    • ○ Höhe der Hauptforderung
    • ○ Zinsen
    • ○ Bisherige Kosten
    • ○ Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung/Einigungsgebühr
    • ○ Gesamtbetrag
    • ○ Höhe der Raten
    • ○ Fälligkeit der Raten
    • ○ Laufzeit der Vereinbarung
    • ○ Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
    • ○ Möglichkeit weiterer Maßnahmen bei Rückstand
    • ○ Wirkung des Anerkenntnisses
    • ○ Möglicher Neubeginn der Verjährung
    • ○ Widerrufsrecht, soweit gesetzlich vorgesehen
    • ○ Möglichkeit vorzeitiger vollständiger Zahlung
    • ○ Bedeutung einer tragfähigen Rate
    • ○ Möglichkeit der Schuldnerberatung/Rechtsberatung

     

    • 2. Besondere Hinweise
    • Der Schuldner wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass
    • 1. er nur eine Rate vereinbaren sollte, die er dauerhaft zahlen kann,
    • 2. bei ausbleibender Zahlung weitere Kosten und Maßnahmen entstehen können,
    • 3. das Anerkenntnis rechtliche Wirkungen haben kann,
    • 4. die Vereinbarung die Forderung nicht beseitigt, sondern deren Rückführung regelt,
    • 5. er bei Unsicherheiten Beratung in Anspruch nehmen kann.

     

    • 3. Fragen des Schuldners
    • Der Schuldner hatte Gelegenheit, Fragen zu stellen.
    • Fragen des Schuldners: …
    • Antworten/Erläuterungen: …

     

    • 4. Einschätzung des Bearbeiters
    • ○ Der Schuldner wirkte verständig und konnte die wesentlichen Punkte nachvollziehen.
    • ○ Es bestanden Verständnisprobleme; diese wurden erläutert.
    • ○ Es bestehen weiterhin Zweifel am Verständnis; der Abschluss sollte nicht ohne weitere Prüfung erfolgen.
    • ○ Sonstiges:

     

    • 5. Bestätigung
    • Der Schuldner bestätigt, dass ihm die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Ratenzahlungsvereinbarung erläutert wurden und dass er Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen.

     

    • Ort, Datum:
    • Schuldner:
    • Unterschrift/elektronische Bestätigung
    • Bearbeiter:
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2026 | Seite 185 | ID 50873573