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  • · Fachbeitrag · Verbraucherverträge

    Leistung mit Daten bezahlen

    | „Daten sind das neue Öl“, diese These hat Kiran Bhageshpur in einem Beitrag für den „Economist“ 2017 aufgestellt. Der Zugriff auf Daten kann einen bedeutsamen Wettbewerbsvorteil sichern. Dazu wird die Nutzung digitaler Produkte, z. B. Zeitschriftenbeiträge, soziale Medien oder Streamingdienste, zum Teil ohne Geldleistung zur Verfügung gestellt, die Anbieter erhalten dafür aber die Daten der Nutzer und somit eine wertvollere Gegenleistung als Geld. Der wirtschaftliche Erfolg besteht in der Weiterverwendung der Daten, die einen Verkauf von Werbeplätzen oder den Verkauf der Daten selbst möglich macht. Im Zivilrecht wurde bislang kontrovers diskutiert, wie ein solcher Austausch von Leistung gegen Daten zu qualifizieren ist. Am 25.6.21 hat der Bundestag das „Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ (BT-Drucksache 19/27653, 19/30951) beschlossen und damit den Tausch von Leistung gegen Daten den entgeltlichen Verträgen gleichgestellt. Das Gesetz tritt am 1.1.22 in Kraft, ändert bzw. ergänzt eine Reihe von Regelungen des BGB und setzt die Vorgaben aus der Digitale Inhalte-Richtlinie (EU) Nr. 2019/770 in nationales Recht um. Es gilt nach Art. 229 EGBGB nur für Verträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen werden bzw. für solche, die schon zuvor geschlossen wurden, für die die vertragsmäßige Leistung aber erst ab dem 1.1 22 erfolgt. |

    1. Leistung gegen Daten

    Das Gesetz erfasst insgesamt alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen. Dabei finden die Regelungen gleichermaßen auf digitale Produkte Anwendung, die durch Zahlung eines Preises vergütet werden, als auch auf solche, bei denen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Unternehmer erfolgt. Für das Bezahlen mit Daten sind insbesondere zwei Vorschriften von Bedeutung:

     

    • § 312 Abs. 1a BGB: Grundsätze bei Verbraucherverträgen

    (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.