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  • · Fachbeitrag · Verbraucherrecht

    Streitschlichtung mit Informationspflichten

    | Zum 1.4.16 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Es schafft außergerichtliche Streitbeilegungsstellen, die bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern angerufen werden können. Sie sollen fördern, dass sich die Parteien materiell-rechtlich ‒ gütlich ‒ im Sinne eines Vergleichsvertrags nach § 779 BGB einigen. Das Verfahren ergänzt die Güteverfahren nach § 15a EGZPO i. V. m. den einschlägigen Landesgesetzen, die außergerichtliche und gerichtliche Mediation und die Güteversuche des Richters nach § 278 ZPO. Für Unternehmen und die sie beratenden Rechtsdienstleister ergeben sich hieraus Handlungspflichten sowie wichtige Aspekte in der Rechtsverfolgung und -verteidigung. |

    1. Nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten

    Das VSBG regelt den organisatorischen Rahmen des Verfahrens und der notwendigen Fachkompetenz (§ 6 VSBG), der Unabhängigkeit (§§ 3 ff. VSBG) und der Transparenz der Streitbeilegungsstellen. Das Gesetz ist Teil der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.5.13 über die alternative Beilegung (ABl. 2013, L 165/63). In diesem Zusammenhang ist auch die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) zu beachten.

     

    Die Novelle soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich kostenlos an eine neutrale Stelle zu wenden, um Streitigkeiten mit einem Unternehmen auszutragen, wenn wegen des geringen Streitwerts oder anderer Hindernisse eine gerichtliche Auseinandersetzung gemieden wird.