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  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Entwurf zur zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform

    | Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens liegt vor. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Ansätze vor. Für den Praktiker gilt es, einerseits das aktuelle Recht anzuwenden, andererseits die beabsichtigten Änderungen im Auge zu behalten, und so sein Handeln unter Beachtung möglicher Änderungen fortzuentwickeln. |

    1. Verkürzung der Wohlverhaltensphase

    Das BMJ möchte Schuldnern in Form aller natürlichen Personen eine schnellere Chance für einen Neuanfang durch Verkürzung der Wohlverhaltensphase bieten. Sie soll von sechs auf drei Jahre verkürzt werden. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass sie innerhalb der drei Jahre 25 Prozent der angemeldeten Forderungen ausgleichen und die Verfahrenskosten vollständig zahlen. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie noch stärker als heute darauf achten müssen, dass sie ihre Forderungen anmelden, um es einerseits dem Schuldner nicht zu leicht zu machen, die Privilegierung zu erreichen, und andererseits in den Genuss der Beiträge zu kommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf den ersten Blick dient die Reform damit auch dem Gläubiger, der eine höhere Quote als in der derzeitigen Praxis erwarten kann. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schuldner früher den Weg in die Restschuldbefreiung suchen, nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem sie die Quote noch aufbringen können. Bisher im Vollstreckungsweg erlöste Beträge können so als Leistung aus der Insolvenzmasse fließen. Für den Gläubiger im Ergebnis also doch nur ein „Nummernspiel“. Der teilweise Forderungsausgleich verschiebt sich - ggf. mit höherem Aufwand - in das Verbraucherinsolvenzverfahren.