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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Verspäteter Flug rechtfertigt eine Ausgleichszahlung

    | Die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind wie folgt auszulegen: Den Fluggästen verspäteter Flüge steht ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zu, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. |

     

    Diese aktuelle Entscheidung des EuGH wird große Auswirkungen haben, weil solche Verspätungen an der Tagesordnung sind (23.10.12, C-581/10, Abruf-Nr. 123918). Insbesondere im Geschäftsverkehr wird - wie bei Bahnreisen - im Reisekosten-Abrechnungssystem eine Kontrolle von Ansprüchen zu integrieren sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Der EuGH hat aber auch eine Ausnahme postuliert, die es zu beachten gilt. Eine solche Verspätung begründet nämlich keinen Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37358030