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  • · Fachbeitrag · Reform des Bauvertragsrechts

    Architekten-, Ingenieur- und Bauträgervertrag: Das ändert sich

    | Wie unsere Beiträge in FMP 17, 123 und 141, belegen, muss sich jeder Rechtsdienstleister frühzeitig mit den Neuregelungen zum Bauvertragsrecht auseinandersetzen, da sie schon 2017 Auswirkungen auf die Beratungspraxis auch im Forderungsmanagement haben. Da das neue Recht nur für Verträge gilt, die ab dem 1.1.18 geschlossen werden (Art. 229 § 39 EGBGB), werden immer mehr Mandanten, umso näher der Jahreswechsel rückt, fragen, ob es für sie günstiger ist, einen Bauvertrag noch in diesem Jahr oder dann doch besser erst im nächsten Jahr abzuschließen. In dieser Ausgabe werden daher die Besonderheiten bei Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Bauträgerverträgen vorgestellt. |

    1. Architekten- und Ingenieurvertrag

    Eine gänzliche Neuregelung stellen die Bestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag in den §§ 650p ff. BGB dar. Die Streitfrage, ob es sich insoweit um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, ist damit im letztgenannten Sinne (endgültig) entschieden. Die Neuregelung dient danach vor allem dazu, die Besonderheiten des Vertragstyps herauszustellen. Ausgangspunkt ist also stets das allgemeine Werkvertragsrecht, § 650q BGB.

     

    Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer nach § 650p Abs. 1 BGB verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Erforderlichenfalls müssen die notwendigen Planungsgrundlagen erarbeitet werden. Werden diese vorgelegt, ohne dass der Bauherr zustimmt, räumt § 650r BGB diesem ‒ allerdings nur für zwei Wochen ‒ ein Sonderkündigungsrecht ein. Auf die Frist kann sich der Architekt oder Ingenieur allerdings nur berufen, wenn er einen Verbraucher hierauf und auf die Folgen hingewiesen hat.