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  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Kleine Änderungen ‒ große Wirkung

    | Der Bundestag hat am 14.11.19 mit dem „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ vermeintlich kleine Änderungen des 7. Buchs der ZPO über das Mahnverfahren beschlossen, die aber große praktische Bedeutung haben. Inzwischen ist die Regelung in Kraft getreten (BGBl. I 19, 2633). FMP schaut aufs Detail. |

    1. Fiktive Klagerücknahme

    § 697 Abs. 2 ZPO wurde um den Satz ergänzt: „Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.“ Das stellt eine Form der fiktiven Klagerücknahme dar.

     

    Die Folge der fiktiven Klagerücknahme ist in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umschrieben: Wird die Klage zurückgenommen, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ‒ mithin also der Antragsteller im gerichtlichen Mahnverfahren ‒ ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.