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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Gläubiger aufgepasst: Kontowechsel erleichtert

    | Der Wettbewerb unter den Finanzdienstleistern wird immer härter. Dies gilt auch, weil nach Sparkassen und Genossenschaftsbanken nun Direktbanken sowie inzwischen sogar große Privatbanken um den einzelnen Privatkunden werben. Ein Kontowechsel war bisher aber teuer und aufwendig. Der Gesetzgeber hat den Kontowechsel eine Verbrauchers (§ 13 BGB) nun im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie“ durch § 20 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG) erleichtert. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten und zeigt, worauf Gläubiger achten müssen. |

    1. Abgabe und Übernahme von Daueraufträgen

    Die bisherige Bank muss jetzt nach einer binnen zwei Geschäftstagen zu bewirkenden Aufforderung durch die die Ermächtigung empfangende neue Bank u. a. binnen fünf Geschäftstagen alle Daueraufträge und bekannten Informationen über Lastschriftmandate der neuen Bank übermitteln. Das neue Institut muss wiederum binnen fünf Tagen nach Erhalt der Informationen vor allem die gewünschten Daueraufträge einrichten und Zahlern, die Überweisungen auf das betreffende Konto tätigen und Gläubigern von Lastschriftmandaten, die Geldbeträge vom Konto abbuchen, die neue Kontoverbindung mitteilen (§ 22 ZKG).

     

    Wichtig | Vor allem Gläubiger von das Kreditinstitut wechselnden Schuldnern sind hier betroffen, wenn im Rahmen von Raten- oder Teilzahlungsvereinbarungen der Einzug mittels Lastschriften erfolgt. Die Neuregelung legt nahe, auf Daueraufträge statt auf Lastschriften für den Rateneinzug zu setzen, weil die Umstellung dann automatisch erfolgt, während bei Lastschriften die neue Kontoverbindung nur mitgeteilt wird. Ungeachtet dessen wird mit der selbstständigen Information das Informationsmanagement verbessert.