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  • · Fachbeitrag · Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

    Ehevertrag mit einem von der Ausweisung bedrohten ausländischen Ehegatten

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund der Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute streiten im Scheidungsverbund über den ZGA und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Der 1963 geborene Ehemann (M) und die 1973 geborene Ehefrau (F) schlossen vor ihrer Heirat einen notariellen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung vereinbarten, den VA ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig und vollständig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung sollte die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht beeinflussen. Aus der Ehe ist eine Tochter (T) hervorgegangen. Der M ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist als Postbeamter erwerbstätig. Die F stammt aus Bosnien und hatte dort eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert. Sie war vollschichtig als Gebäudereinigerin tätig. Einen gesicherten Aufenthaltsstatus erlangte sie bis zur Heirat nicht. Nach der Eheschließung war sie bis zur Geburt der T weiter als Gebäudereinigerin und als Verkäuferin vollschichtig erwerbstätig. Danach arbeitete sie im Anschluss an eine Berufspause auf Basis einer geringfügigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung als Verkäuferin. Sie hat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

     

    Die F hat im Scheidungsverbund in der Folgesache ZGA einen Stufenantrag gestellt und von M Auskunft über sein Endvermögen und sein Trennungsvermögen verlangt. Das AG hat die Ehe geschieden, den VA durchgeführt und den Stufenantrag zum Güterrecht abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die F gegen den Scheidungsausspruch und gegen die Abweisung ihres güterrechtlichen Stufenantrags gewendet. Das OLG hat die Entscheidung des AG aufgehoben, den M in der Folgesache ZGA verpflichtet, Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen zu erteilen und das Verbundverfahren im Übrigen an das AG zurückverwiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos (BGH 17.1.18, XII ZB 20/17, Abruf-Nr. 199844).

    Entscheidungsgründe

    Die im Ehevertrag enthaltene Abrede zum Güterrecht hält im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller zu den Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung von dem Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig eine derart einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall beinhaltet, dass ihr und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse der Ehegatten wegen Verstoß gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Folge: Das Gesetz ist anzuwenden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, den geplanten und verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder.

     

    Subjektiv zu berücksichtigen sind die von dem Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe, das Verlangen des begünstigten Ehegatten nach der ehevertraglichen Gestaltung und den benachteiligten Ehegatten, diesem Verlangen zu entsprechen.

     

    Ausschluss des ZGA

    Der ZGA ist einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Das Gesetz selbst sieht als Wahlgüterstand die Gütertrennung vor, sodass nach dem System des Scheidungsfolgenrechts ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstands für sich genommen i. d. R. nicht sittenwidrig sein kann.

     

    Wenn einzelne ehevertragliche Regelungen bei isolierter Betrachtungsweise sittenwidrig oder nichtig sind, ist im Zweifel nach § 139 BGB der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die wirksamen Bestimmungen geschlossen worden wäre.

     

    Verzicht auf Betreuungsunterhalt

    Wenn wegen eines konkreten Kinderwunsches die Entwicklung zu einer Alleinverdienerehe eindeutig vorgezeichnet war, dürfte der vollständige Verzicht auf Betreuungsunterhalt sittenwidrig sein. Dies kann hier aber offenbleiben. Wenn zwar die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für sich genommen nicht sittenwidrig sind, ist der Ehevertrag aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig anzusehen, wenn das objektive Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

     

    Aufgrund der Gesamtwürdigung ist hier Sittenwidrigkeit gegeben. Es liegt ein Globalverzicht vor, der erkennbar darauf gerichtet ist, die F einseitig zu benachteiligen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein konkreter Kinderwunsch bestanden und es sich um eine Doppelverdienerehe gehandelt hat, wäre eine spätere Familiengründung nicht im Hinblick auf das Alter der Ehegatten ausgeschlossen, was letztlich auch die Geburt der T verdeutlicht. Für diesen Fall war vorhersehbar, dass der F die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernehmen würde. Wäre der Unterhaltsverzicht bei der Ehescheidung wirksam, hätte die F bei der Betreuung gemeinsamer Kinder jeden nachehelichen Schutz vor ehebedingten Einkommenseinbußen verloren. Mit der Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung geht auch der Verzicht auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehezeit einher, sodass der Verzicht auf den VA alleine dem M zugutekommt. Die F hätte alle ehebedingten vermögensrechtlichen Nachteile alleine tragen müssen, ein Ergebnis, das mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar wäre.

     

    Bezüglich des subjektiven Elements der Sittenwidrigkeit ist eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erforderlich. Auf diese kann geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleiche Verhandlungsposition basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Es gibt aber keine tatsächliche Vermutung für diese subjektive Seite, die nur darauf beruht, dass die Lastenverteilung einseitig ist. Zwar kann ein unausgewogener Vertragsinhalt ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit dürfte aber i. d. R. nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozial oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuellen Unterlegenheit, hindeuten könnte.

     

    Hier ist aufgrund einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt die unterlegende Verhandlungsposition der F und damit eine gestörte subjektive Vertragsparität widerspiegelt. Der M war der F in sozialer und ökonomischer Hinsicht überlegen. Er war in Deutschland beheimatet und durch seine Stellung im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert. Die lebensjüngere F hielt sich erst knapp drei Jahre in Deutschland auf und beherrschte die deutsche Sprache noch nicht. Sie war vor der Eheschließung ebenfalls als Gebäudereinigerin erwerbstätig gewesen. Eine dauerhafte Fortsetzung der Erwerbstätigkeit in Deutschland wäre ihr zudem nur bei einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erlangt hatte.

     

    Zwar ist das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, für sich genommen i. d. R. noch keine Zwangslage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Das gilt selbst bei einem Einkommen- und Vermögensgefälle. Etwas anderes gilt aber, wenn der andere Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist. Hier drohte der F, ausgewiesen zu werden. Möchte ein ausländischer Vertragspartner seine Lebensverhältnisse dauerhaft verbessern, indem er in Deutschland ansässig und erwerbstätig ist, liegt es auf der Hand, dass er sich bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer schlechteren Verhandlungsposition befindet, wenn der andere weiß, dass dies nur durch eine Heirat möglich ist. Je dringlicher dieser Wunsch erscheint, desto eher kann sich der andere ehevertragliche Zugeständnisse abkaufen lassen. Hinzu kommt, dass der sprachunkundigen F im Vorfeld der Beurkundung kein eigener Vertragsentwurf überlassen worden war, sodass sie sich diesen nicht wenigstens in groben Zügen vorab in ihre Heimatsprache übersetzen lassen konnte.

     

    Unbeachtlichkeit der salvatorischen Klausel

    Es ist eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gegeben, ohne dass die salvatorische Klausel daran etwas ändert. Die salvatorische Klausel dient dazu, den Restbestand eines Vertragswerks soweit wie möglich zu erhalten. Eine Teilaufrechterhaltung würde hier aber den Restbestand eines Vertragswerks in seiner belastenden Wirkung rechtlich absichern, obwohl einige Vertragsbestimmungen unwirksam sind. Das würde die Vertragsparität stören.

     

    Prozessuale Mängel des Verfahrens

    Wenn das Beschwerdegericht dem Auskunftsanspruch in erster Stufe stattgibt, kommt eine Zurückverweisung des Verfahrens analog § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht. Allerdings fehlt es hier an einem für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO notwendigen Antrag. Da dies nicht gerügt war, sind daraus aber keine weiteren Konsequenzen zu ziehen.

    Relevanz für die Praxis

    Der Entscheidung des BGH ist im Ergebnis beizupflichten. Ist bei Abschluss des Ehevertrags damit zu rechnen, dass ein Kinderwunsch verwirklicht wird, stellt es einen nicht gerechtfertigten Eingriff in einen Kernbereich dar, den Betreuungsunterhalt auszuschließen. Gleiches gilt für den VA, da bei einer Alleinverdienerehe Versorgungsanwartschaften alleine von dem erwerbstätigen Ehegatten erzielt werden und der andere dadurch mit den ehebedingten Nachteilen belastet wird. Daher dürfte der Ehevertrag schon sittenwidrig sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl der Betreuungsunterhalt als auch der VA zum Kernbereich gehören und es einer besonderen Rechtfertigung erfordert, um darin einzugreifen. Alleine schon mit diesen Grundsätzen hätte der Ehevertrag für unwirksam erklärt werden können.

     

    Was der BGH zur Gesamtschau ausführt, stößt aber auf Bedenken. In seiner Entscheidung vom 11.2.04 hat er Folgendes ausgeführt: Eheleute könnten Lebensrisiken eines Partners, wie sie z. B. in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit oder einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung füreinander herausnehmen (FamRZ 04, 601). In diesen Fällen sei es ebenso unbedenklich, Unterhalt wegen Krankheit, Alters oder Erwerbslosigkeit, auszuschließen. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der BGH sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hätte, da aufseiten der F auch hier Lebensrisiken bestanden, deren Ausschluss durchaus Veranlassung gab, tiefgreifender in Scheidungsfolgen einzugreifen, als bei anderen Ehegatten. Die F hatte nur eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise keine Zukunftsperspektive. Sie wurde möglicherweise erst durch die Eheschließung Deutsche, sodass sie auch insoweit Vorteile erlangt hat. Im Hinblick darauf wäre es auch möglich, den Ausschluss von Scheidungsfolgen großzügiger zu betrachten und diese Umstände nicht bei der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen.

     

    Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass die salvatorische Klausel keine Auswirkungen hat. Eine solche darf nicht dazu führen, ausschließlich belastende Regelungen für einen Ehegatten oder Teile davon aufrechtzuerhalten, die möglicherweise nicht für sich genommen sittenwidrig sind. Allenfalls könnten den belasteten Ehegatten begünstigende Klauseln aufrechterhalten werden, nicht aber viele nachteilige Klauseln, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit noch nicht begründen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BGH FamRZ 07, 54, die vorliegende Entscheidung führt die Rechtsprechung fort
    • BGH FamRZ 06, 1097, die vorliegende Entscheidung führt die Rechtsprechung fort
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 22 | ID 45653270