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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Sorgerecht nach Trennung/Scheidung: Kein Elternteil will das Kind

    | Oft streiten Eltern nach einer Trennung oder Scheidung darum, bei wem das Kind leben soll. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass kein Elternteil das Kind zu sich nehmen möchte. Insoweit ist Folgendes zu beachten: |

     

    Den Eltern steht nach § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge zu. Diese Pflicht ist ihrem Wesen nach unverzichtbar und unkündbar und orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl (OLG Celle FamRZ 11, 488; Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., § 1626 Rn. 3). Daraus ergibt sich Folgendes:

     

    Im Hinblick auf den Aufenthaltsort können und müssen sich die Eltern bei gemeinsamer Sorge einigen. Die Bestimmung des Aufenthaltsorts kann z. B. auch in einer Fremdunterbringung, z. B. in einem Internat bestehen. Hierbei müssen aber Eignung und Neigung des Kindes berücksichtigt werden (MüKo/Huber, BGB, 7. Aufl., § 1631, Rn. 10). Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, insbesondere auf Personen bzw. Institutionen, bei denen sich das Kind aufhält (z. B. Kindergarten, Schule, Internat), ist grundsätzlich möglich. Allerdings werden die Eltern dadurch nicht völlig von ihren Pflichten befreit. Sie trifft eine Pflicht, die neue Aufsichtsperson sorgfältig auszuwählen. Außerdem können sich im Einzelfall Pflichten ergeben, zu kontrollieren, Rückfragen zu stellen oder Weisungen zu erteilen (MüKo/Huber, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).