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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    So ordnen Sie den VA steuerlich ein

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels

    Der Beitrag erläutert, welche steuerlichen Folgen ein VA hat und welche Steueroptimierungsmöglichkeiten es gibt.

    1. Interne Teilung

    Bei der internen Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG) wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems hälftig geteilt. Der Ausgleichsberechtigte erhält bei demselben Versorgungsträger (VT) des Ausgleichspflichtigen eine eigene Anwartschaft auf das (hälftige) Anrecht. Die Übertragung von Anrechten ist steuerfrei, § 3 Nr. 55a S. 1 EStG. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Bei dem Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen werden die künftigen Versorgungsleistungen identisch besteuert. Die späteren Leistungen zählen beim Berechtigten zu Einkünften, die der Ausgleichspflichtige ohne interne Teilung hätte versteuern müssen.

     

    • Beispiel 1

    Ehemann M hat während der Ehe 20 Rentenpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) begründet, die Ehefrau F 4 Rentenpunkte. Ein Rentenpunkt entspricht derzeit einer Rente von 42,52 EUR seit dem 1.7.26, § 68 SGB VI.

     

    Lösung: Zulasten des M wird bei der DRV Bund zugunsten der F ein Anrecht von 10 Rentenpunkten und umgekehrt zulasten der F ein Anrecht von 2 Rentenpunkten zugunsten des M übertragen, § 10 VersAusglG. Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzieht die DRV Bund den Ausgleich i. H. d. Wertunterschieds nach Verrechnung (8 Rentenpunkte), sodass sich das Rentenkonto um 8 Rentenpunkte erhöht. Der VA über diese 8 Rentenpunkte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55a S. 1 EStG) und führt dazu, dass die F die spätere Altersrente bezogen auf die übertragenen Rentenpunkte von derzeit 340,16 EUR (8 x 42,52 EUR) als sonstige Einkünfte versteuern muss, § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG.