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  • · Fachbeitrag · Rentenkürzung

    Rentenkürzung wegen Unterhalts auch nach Abfindung des Berechtigten

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalts jedenfalls nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt (BGH 26.6.13, XII ZB 677/12, FamRZ 13, 1364, Abruf-Nr. 132425)

     

    Sachverhalt

    Im Scheidungstermin schlossen die Eheleute M und F einen Vergleich, in dem M der F zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich seinen 1/4-Miteigentumsanteil an einer Immobilie übertrug. Zugleich wurde vereinbart, dass die mögliche Geltendmachung des Unterhaltsprivilegs nach § 33 VersAusglG durch die Abfindung der Unterhaltsansprüche nicht berührt wurde. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VA) teilte das AG Anrechte des M aus einer berufsständischen Versorgung und Anrechte der F aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern.

     

    M bezieht inzwischen eine Altersrente aus der berufsständischen Versorgung, die aufgrund des durchgeführten VA um monatlich rund 900 EUR gekürzt ist. F bezieht eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls aufgrund des VA gekürzt ist. Aus dem ihr übertragenen Anrecht der berufsständischen Versorgung des M kann sie noch keine Rente erhalten. M zahlt ihr im Hinblick auf die geleistete Abfindung keinen nachehelichen Unterhalt. Den Antrag des M, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG wegen der von ihm geleisteten Unterhaltsabfindung auszusetzen, hat das AG abgelehnt. Das KG wies die Beschwerde des M zurück. Seine Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben.