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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Tod des Berechtigten: Anpassung nach Rechtskraft

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Mit Rechtskraft der VA-Entscheidung wird die ausgeglichene Versorgung des Verpflichteten gekürzt, für den Berechtigten wird ein Anrecht begründet. Stirbt der Berechtigte und hat er keine oder nur geringe Leistungen aus dem begründeten Anrecht erhalten, kann der Verpflichtete beantragen, dass die Kürzung seiner laufenden Versorgung ausgesetzt wird, §§ 37, 38 VersAusglG (so schon das frühere Recht in § 4 VAHRG). Ein Antrag darauf, dass die Kürzung ausgesetzt wird, kann auch erfolgreich sein, wenn ein entsprechender Antrag nach früherem Recht abgelehnt worden war. |

    1. Aussetzung der Kürzung meint Anpassung nach Rechtskraft

    Nach §§ 33 bis 38 VersAusglG können die aufgrund einer Entscheidung über den VA eingetretenen Rechtswirkungen ausgesetzt werden (vgl. dazu Wick, FK 09, 159). Das Gesetz bezeichnet die Aussetzung der Kürzung als „Anpassung nach Rechtskraft“. Ist der Ausgleichsberechtigte verstorben, ohne wesentliche Leistungen aus dem im VA vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrecht erhalten zu haben, kann der Ausgleichspflichtige verlangen, dass sein ausgeglichenes Anrecht nicht länger aufgrund des VA gekürzt und die Versorgung in der Höhe gezahlt wird, die sich ohne den VA ergäbe, § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung ist, dass der Ausgleichsberechtigte die um den Zuschlag aus dem VA erhöhte Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat, § 37 Abs. 2 VersAusglG. Hat der Ausgleichspflichtige im VA seinerseits Anrechte vom anderen Ehegatten erworben, erlöschen diese im Gegenzug, sobald die Anpassung wirksam wird, § 37 Abs. 3 VersAusglG.

    2. Rechtslage nach altem Recht

    Eine entsprechende, in den Einzelheiten aber abweichende Regelung enthielt der bis 31.8.09 geltende § 4 VAHRG: Die Kürzung der Versorgung, die aufgrund einer Entscheidung über den VA erfolgt war, wurde auf Antrag rückgängig gemacht, wenn aus dem im VA erworbenen Anrecht nicht länger als zwei Jahre Leistungen gewährt wurden. An den Berechtigten geflossene Leistungen waren ggf. auf die sich für den Verpflichteten ergebende Erhöhung anzurechnen.