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  • · Fachbeitrag · Gleichartigkeit von Anrechten

    Übersicht: Gleichartige undungleichartige Anrechte

    von FTCAM GbR, Hannover

    | Gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen gleichartige Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie geringfügig sind. Bei gleichartigen Anrechten ist insoweit der Wert der Differenz der Anrechte maßgeblich, § 18 Abs. 2 VersAusglG. Aufgrund des Vorrangs des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist diese Frage bedeutsam. Der Beitrag enthält praktische Übersichten dazu. |

    1. Definition von Gleichartigkeit

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 10 VersAusglG (BT-Drucksache 16/10144) sind Anrechte gleichartig, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BGH FamRZ 12, 189 ff.; 12, 192 ff.; 12, 277 ff.; vgl. auch Wick, Versorgungsausgleich (VA), 3. Aufl., Rn. 416, Wick, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 9b, Ruland, Versorgungsausgleich (VA), 3. Aufl., Rn. 512 und DRV, Versorgungsausgleich (VA), Kommentar Deutsche Rentenversicherung, 10. Aufl., 6/2011, § 18 VersAusglG Ziff. 2.1). Die Einzelheiten sind noch nicht abschließend geklärt. Fraglich ist insbesondere, ob man im Zweifel eher von Vergleichbarkeit ausgeht oder nicht. In der Literatur ist eine Tendenz zu erkennen, die Vergleichbarkeit von Anrechten einzuschränken. Eine abschließende Klärung durch den BGH steht noch aus.

     

    MERKE | Die Frage der Gleichartigkeit kann nur dahingestellt bleiben, wenn sowohl die Ausgleichswerte der in Betracht kommenden Anrechte als auch die Differenz ihrer Ausgleichswerte die maßgebliche Bagatellgrenze überschreiten (Wick, VA, a.a.O., Rn. 416; a.A. wohl Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 96).