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  • · Fachbeitrag · Externe Teilung

    Ausgleichswert ist grundsätzlich zu verzinsen

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH 7.9.11, XII ZB 546/10, FamRZ 11, 1785, Abruf-Nr. 113430).

    Sachverhalt

    Der Ehemann hat in der Ehezeit u.a. ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung aus einer Direktzusage erworben. Das AG hat den Versorgungsausgleich (VA) im Jahr 08 auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt und das betriebliche Anrecht durch erweitertes Splitting und Beitragszahlungsanordnung nach § 3b Abs. 1 VAHRG ausgeglichen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das OLG das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 29.9.10 hat es zulasten des Anrechts des Ehemannes zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht im Ausgleichswert von 34.206,74 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 Prozent Zinsen seit dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem Rechnungszins, den der betriebliche Versorgungsträger zur Ermittlung des Ausgleichswerts zugrunde gelegt hat. Die gegen die Entscheidung des OLG gerichtete Beschwerde des Versorgungsträgers blieb ohne Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat den Ehezeitanteil des betrieblichen Versorgungsanrechts auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach § 5 Abs. 3, § 47 Abs. 4 VersAusglG i.V. mit § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 EUR festgestellt. Die Hälfte davon ergibt den Ausgleichswert des Anrechts, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG.