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  • · Fachbeitrag · Anpassungsverfahren

    Anpassung wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG ‒ Der Streit um brutto oder netto

    von RiOLG Dr. Volker Schepers, Hamm

    | Das OLG Hamm hat sich zu der Frage geäußert, ob bei dem Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG für die Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auf die Netto- oder die Brutto-Rente des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten abzustellen ist. |

    Sachverhalt

    Die Eheleute schlossen 1978 die Ehe, aus der zwei 1980 und 1982 geborene Kinder hervorgegangen sind. Im April 11 wurde die Ehe geschieden. Zugleich wurde der frühere Ehemann M verpflichtet, an die frühere Ehefrau F ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. monatlich insgesamt 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der F wurde mit Blick auf die Ehedauer von 31 Jahren weder herabgesetzt noch zeitlich begrenzt. Der VA wurde dahingehend durchgeführt, dass ein Anrecht des M bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern geteilt und die Übertragung eines Ausgleichswerts von 23,9325 Entgeltpunkten angeordnet wurde. Ein Anrecht der F bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde ebenfalls intern geteilt, hier wurde ein Ausgleichswert von i. H. v. 5,5271 Entgeltpunkten übertragen.

     

    Im Oktober 23 beantragte die F, den VA gem. § 33 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des M bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund dessen Unterhaltspflicht ihr gegenüber anzupassen. Der M beziehe seit dem 1.5.23 eine Erwerbsminderungsrente, sie selbst sei in Teilzeit erwerbstätig und habe das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht. Der M habe sie aufgefordert, im Hinblick auf seinen Rentenbezug auf ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche zu verzichten. Da das Anrecht des M aufgrund des VA gekürzt worden sei, sei er finanziell nicht mehr in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, nachehelichen Unterhalt zu zahlen, weshalb eine Anpassung bis zu ihrem eigenen Renteneintritt vorzunehmen sei.