· Fachbeitrag · Anpassung wegen Unterhalt
§ 33 Abs. 3 VersAusglG: Unterhaltsanspruch ist auf Basis der Bruttorente zu berechnen
von RiOLG Dr. Martin Maaß, Celle
Praktisch häufigster Fall der Aussetzung des VA ist die Aussetzung wegen Unterhalts. Dies bereitet in der Praxis Probleme, insbesondere da umstritten ist, wie die Rente, die der ausgleichspflichtige Ehegatte inzwischen bezieht, in die Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs einbezogen wird – mit ihrem Brutto- oder ihrem Nettobetrag. Der Beitrag zeigt, wie der Aussetzungsbetrag zu ermitteln ist.
1. Voraussetzungen der Aussetzung
Bezieht der Unterhaltspflichtige bereits eine Rente, der Unterhaltsberechtigte aber nicht, wird die Rente durch den VA gekürzt. Der Unterhaltspflichtige muss zudem Unterhalt zahlen. Dies kann auch nachteilig für den Unterhaltsberechtigten sein, da der VA das unterhaltsrelevante Einkommen mindert. Hat der Pflichtige mehr Anrechte abgegeben als erhalten, sinkt seine Rente und damit das verfügbare Unterhaltseinkommen.
Nach §§ 33, 34 VersAusglG kann daher der VA bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausgesetzt werden. Diese Anpassung setzt voraus, dass
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