· Fachbeitrag · AGB
AGB in Bausparverträgen zur Altersvorsorge sind teilweise unwirksam
von VRiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Häufig finden sich in AGB von Bausparverträgen zur Altersvorsorge (sog. Wohnriesterverträge) pauschalierte Kostenregelungen für das Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen sowie anlassbezogene Kosten. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung bestimmte Kostenklauseln für unwirksam erklärt.
Sachverhalt
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV), der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Landesbank (LB) bietet u. a. Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Classic Riester, Stand 1.1.12 (im Folgenden: ABB 2012) folgende Klausel, auf die sie sich gegenüber ihrem Kunden R in der Jahresabrechnung zum 31.12.2121 berief:
§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen |
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