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  • · Fachbeitrag · AGB

    AGB in Bausparverträgen zur Altersvorsorge sind teilweise unwirksam

    von VRiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Häufig finden sich in AGB von Bausparverträgen zur Altersvorsorge (sog. Wohnriesterverträge) pauschalierte Kostenregelungen für das Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen sowie anlassbezogene Kosten. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung bestimmte Kostenklauseln für unwirksam erklärt.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV), der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Landesbank (LB) bietet u. a. Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Classic Riester, Stand 1.1.12 (im Folgenden: ABB 2012) folgende Klausel, auf die sie sich gegenüber ihrem Kunden R in der Jahresabrechnung zum 31.12.2121 berief:

     

    § 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

    • 1. Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.
    • 2. Die Bausparkasse berechnet dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen Vertragsverlauf hinausgehende Dienstleistungen, die sie im Auftrage oder Interesse des Bausparers erbringt, ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils aktuellen Entgelttabelle und belastet es dem Konto des Bausparers. [...]