· Fachbeitrag · Unterhaltsrecht
Einkommensveränderungen verschwiegen – titulierter Unterhalt ist rückforderbar
RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Ein Unterhaltsschuldner kann die Zurückzahlung von tituliertem Unterhalt beanspruchen, wenn der Unterhaltsgläubiger ihm eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt. Einer Sittenwidrigkeit kann entgegenstehen, wenn den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheitsverletzung dadurch trifft, dass er eine Nachfrage unterlassen hat. Das hat das AG Frankenthal entschieden.
Sachverhalt
Der volljährige Antragsgegner (Sohn S) hatte aufgrund eines Vergleichs einen titulierten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seinen Vater V (Antragsteller). Nach Abschluss des Masters begann S ein Promotionsstudium und erzielte als wissenschaftlicher Mitarbeiter erhebliche Einkünfte was er dem V nicht mitteilte.
Entscheidungsgründe
V hat einen Anspruch gegen S auf Rückzahlung von gezahltem Unterhalt gem. § 826 BGB. Es besteht eine ungefragte Pflicht, Einkommen mitzuteilen, das den Bedarf um das Doppelte übersteigt (AG Frankenthal 7.11.25, 71 F 25/25, Abruf-Nr. 252124). Dieser Anspruch ist aber zeitlich begrenzt. Dem V hat sich nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) eine Obliegenheit aufdrängen müssen, sich selbst über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse des inzwischen fast 30-jährigen S zu erkundigen. Durch das Unterlassen dieser niedrigschwelligen Nachfrage entfällt ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des S.
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