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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Jobcenter hat Anspruch auf Kenntnis des Namens des Kindesvaters einer Leistungsbezieherin

    | Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Vaters nicht zu nennen (SG Gießen 4.12.20, S 29 AS 700/19). |

     

    Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Anrechnung von Unterhaltsleistungen. Die 1971 geborene alleinerziehende Klägerin (L) steht beim beklagten Jobcenter (JC) im Leistungsbezug. Mit Bescheid versagte der JC die Leistungen ab August 2019 teilweise monatlich und legte der Berechnung hierbei einen Unterhaltsanspruch des 2007 geborenen Sohnes S der L nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den Kindesvater zugrunde. Der Widerspruch blieb erfolglos.

     

    Die Klage ist teilweise erfolgreich: Fiktive Unterhaltszahlungen sind auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, solange die L ihren Mitwirkungspflichten durch die Benennung des Kindesvaters nicht nachkommt. Der JC habe zurecht die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I teilweise versagt. Darüber hinaus habe die L auch kein Recht, die Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters des S zu verweigern. Es bestehe kein überragend schützenwertes Interesse der L an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft, das die hochrangigen Kindesinteressen, die Interessen des leiblichen Vaters sowie die gesetzlich ausdrücklich geschützten fiskalischen Interessen der nur subsidiär zahlungspflichtigen staatlichen Gemeinschaft deutlich überwiegen würde. Gleichwohl könne der JC nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (DT: Nettoeinkommen 5.101 bis 5.500 EUR monatlich) bei der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ausgehen. Abzustellen sei viel mehr auf den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sodass Stufe 2 der DT (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 EUR monatlich) zugrunde zu legen sei. Statt des vom JC angerechneten fiktiven Unterhalts sei daher ein geringerer Betrag monatlich anzurechnen.

     

    Quelle: ID 47063670