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  • 20.03.2018 · Nachricht · Kindesunterhalt

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    | Unterhaltsansprüche können verwirken, wenn das Zeit- und das Umstandsmoment vorliegen, § 242 BGB. Das Umstandsmoment ist aber nicht schon erfüllt, wenn der Anspruch nur nicht geltend gemacht wird. Dies löst für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners aus. Dies gilt nicht nur, wenn der Gläubiger bloß untätig ist, sondern grundsätzlich auch, wenn er es unterlässt, eine bereits begonnene Geltendmachung fortzusetzen (BGH 31.1.18, XII ZB 133/17, Abruf-Nr. 199847 ). |