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  • 09.11.2015 · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Vertragliche Unterhaltspflicht bei künstlicher Befruchtung

    | Vereinbaren Mann und Frau, dass der Mann zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einwilligt, und hat dies das Ziel, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, stellt dies zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes dar. Hieraus ergibt sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (BGH 23.9.15, XII ZR 99/14, Abruf-Nr. 180452 ). |