Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Umrechnung eines dynamisierten Titels in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts

    Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1.1.08 nach § 36 Nr. 3 S. 4a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB muss für jedes Kind gesondert erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1.1.08 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt (BGH 18.4.12, XII ZR 66/10, FamRZ 12, 1048, Abruf-Nr. 121624).

    Entscheidungsgründe

    Die Umrechnung von Regelbeträgen in die neuen Prozentsätze aufgrund der Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 3a EGZPO ist unzutreffend. Das OLG hat für den jüngsten Sohn, der erst im September 09 in die dritte Altersstufe gefallen ist, für die Zeit zuvor einen Prozentsatz von 144,7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 09 wie bei den Geschwistern mit 150,1 Prozent bemessen. Diese fielen jedoch schon zum 1.1.08 in die dritte Altersstufe. Dem steht der Wortlaut des § 36 Nr. 3a EGZPO entgegen. Danach gelten die nach der Regelbetrag-VO lautenden Titel auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.07 fort. Anstelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt und anstelle des bisherigen Prozentsatzes ein neuer, einheitlicher Prozentsatz. Dieser gilt auch für weitere Altersstufen. Die Umrechnung dient dazu, alte Unterhaltstitel an die neue Systematik in § 1612a Abs. 1 BGB anzupassen. Hiernach ist der Prozentsatz für alle Altersstufen einheitlich. Dynamische Titel sind also zum 1.1.08 nach dem jeweils zum 31.12.07 gültigen Zahlbetrag und nach der seinerzeit gültigen Altersstufe umzurechnen.

     

    Praxishinweis

    Der BGH lehnt es ab, beim Wechsel der Altersstufe nach dem 1.1.08 eine Neuumrechnung des nach der Regelbetrag-VO lautenden Titels in den neuen Prozentsatz vorzunehmen (so OLG Dresden FamRZ 11, 42). Zum 1.1.08 gelten dieselben Beträge nur umgerechnet von dem Prozentsatz der Regelbetrag-VO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dies muss auch die Altersstufe betreffen. Alle späteren Veränderungen, die die Dynamisierung betreffen, sind entsprechend der Grundsätze dynamischer Titel zu berücksichtigen. Davon geht auch die Düsseldorfer Tabelle aus.