Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Suchterkrankung als leichtfertiges Verhalten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch die Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels erreichen könnte. Mit fünf behaupteten Bewerbungen hat der Verpflichtete die gebotenen Bemühungen um einen zumutbaren Arbeitsplatz jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan (OLG Saarbrücken 7.8.09, 6 UFH 58/09, FuR 10, 356, Abruf-Nr. 113151).

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten, die im Haushalt ihres Vaters lebt. Sie ist Schülerin und ohne eigene Einkünfte oder Vermögen. Die 1969 geborene Beklagte, die mit einem Partner in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Nach längerer Arbeitslosigkeit hatte sie kurz eine Beschäftigung. Sie ist seit 10 Jahren alkoholkrank. Sie hat sich in der Vergangenheit zwei Langzeittherapien unterzogen. Zuletzt wurde sie stationär entgiftet und nimmt seit Juni 09 an einer voraussichtlich achtwöchigen Therapie in einer Klinik teil. Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von Mindestunterhalt verurteilt. Sie begehrt PKH für eine beabsichtigte Berufung. Das OLG hat die nachgesuchte PKH verweigert.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie muss alle zumutbaren Erwerbstätigkeiten auf sich nehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Die Beklagte ist dieser gesteigerten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, weil sie sich nur fünfmal beworben hat und damit den erforderlichen Erwerbsbemühungen nicht genügt hat.