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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    So klappt‘s auch beim Wechselmodell

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Neumann & Neumann, Konstanz

    | Das Wechselmodell setzt eine gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft beider Elternteile voraus. Dies zeigt sich auch bei der Regelung des Kindesunterhalts, dem Bezug und der Aufteilung des Kindergeldes und dem Wohnsitz des Kindes. |

    1. Bar- und Betreuungsunterhalt gilt für beide Elternteile

    Beim Wechselmodell ist jeder Elternteil bar- und betreuungsunterhaltspflichtig (BGH FamRZ 17, 437). Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem addierten bereinigten Einkommen der Eltern und wird der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (DT) entnommen. Hinzu kommen kann ein Mehrbedarf des Kindes, wie z. B. Kosten für den Schul- und Kindergartenbesuch einschließlich Transfer, Hortkosten (BGH FamRZ 09, 962) und u. U. auch ein Wohnmehrbedarf. Ob und in welcher Höhe ein Wohnmehrbedarf besteht, ist einem Vergleich zwischen den tatsächlich auf das Kind entfallenden Wohnkosten und den mit 20 Prozent im Tabellenbetrag einkalkulierten Kosten zu entnehmen. Dies ist im Einzelfall problematisch, wenn ein Elternteil z. B. im Eigenheim lebt und bei der Ermittlung seines Einkommens ein Wohnvorteil berücksichtigt wurde.

     

    PRAXISTIPP | Ohne konkreten Vortrag zu den Wohnmehrkosten können diese nicht beim Bedarf des Kindes berücksichtigt werden.