· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Residenzmodell: So wird richtig gerechnet
von RiOLG Eva Bode, Hamm
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert, wie Kindesunterhalt berechnet wird. Die folgenden Beiträge veranschaulichen die Konsequenzen mit praktischen Tipps und Rechenbeispielen für Grundkonstellationen. Teil 1 behandelt das Residenzmodell.
1. Änderung der BGH-Rechtsprechung
Der BGH änderte seine Rechtsprechung, Kindesunterhalt zu berechnen, in zwei Entscheidungen (BGH FK 17, 80 = FamRZ 2017, 437; FamRZ 17, 711). Der Bedarf des Kindes bemisst sich nun nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Diese Rechtsprechung ist zwar in Literatur (z.B. Götz/Seiler, FamRZ 22, 1338; Schwamb, FamRB 22, 342; Duderstadt, FamRZ 22, 1755; Schürmann, FF 22, 356; Niepmann, NZFam 22, 838; Götz, FamRZ Newsletter 22/2022; Bruske, FamRZ 23, 339; Born, NZFam 23, 433, 441 f.) und Rechtsprechung (OLG Bamberg FamRZ 24, 1863) kritisiert bzw. abgelehnt worden, wird aber zunehmend von der Rechtsprechung angewendet.
2. Residenzmodell
Eltern müssen ein minderjähriges Kind pflegen, erziehen, betreuen usw., damit es überleben kann. Es benötigt zudem auch materielle Versorgung in Form von Wohnraum, Essen usw. Dieser Teil des Unterhalts wird regelmäßig dem Kind gegenüber überwiegend in Natur gewährt und zwischen den Eltern durch Geldzahlungen ausgeglichen. Der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, erfüllt diesem gegenüber seine Unterhaltspflicht gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB i. d. R. durch die Pflege und Erziehung. Dieser Elternteil muss regelmäßig nicht neben der Betreuung auch Barunterhalt leisten.
Der Elternteil, der das Kind während üblicher Umgangskontakte betreut, ist barunterhaltspflichtig. Der Bedarf für den Barunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Berechtigten. Kinder ohne eigene Einkünfte leiten ihre Lebensstellung von den Eltern ab, deren Einkommen entscheidend ist. Früher galt gemäß BGH-Rechtsprechung für minderjährige Kinder nur die Lebensstellung des nicht betreuenden Elternteils, da gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB der Rest des Unterhalts in Form von Betreuung durch den anderen Elternteil geleistet wird.
Der BGH hat nun entschieden, dass für die Bedarfshöhe das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern maßgeblich ist, und dass beide Eltern entsprechend ihrem Anteil haften. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist jedoch durch sein eigenes Einkommen begrenzt. Dadurch wirkt sich die Mithaftung des betreuenden Elternteils oft nicht aus.
Beispiel 1: Residenzmodell |
M und V sind die Eltern des 10-jährigen Kindes K, das bei der M lebt. M erzielt ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 2.000 EUR monatlich und der V ein solches von 3.000 EUR monatlich. M macht keinen Unterhalt gegenüber V geltend. |
Für den Fall 1 bedeutet dies konkret: Der Bedarf des K für den Barunterhalt bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, wobei keine Herauf- oder Herunterstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabellen (EKG, DT) wegen mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten erfolgt. Das Kindergeld ist hälftig auf den Bedarf anzurechnen (dies entspricht der Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhaltsteil entfällt; die andere Hälfte des Kindergeldes entfällt auf den Betreuungsteil):
Einkommen M | 2.000,00 EUR |
Einkommen V | 3.000,00 EUR |
Elterneinkommen | 5.000,00 EUR |
Bedarf K (nach Elterneinkommen) | |
Bedarf K (EKG 9, Altersstufe ALS 2) | 849,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | − 129,50 EUR |
offener Bedarf | 719,50 EUR |
Die quotale Haftung der Eltern errechnet sich aus dem nach Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehenden Einkommen. Im Ausgangspunkt ist von dem angemessenen Selbstbehalt auszugehen, da eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, bei der nur der notwendige Selbstbehalt zu wahren ist, nur anzunehmen ist, wenn sonst der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.
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Einkommen M | 2.000,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (M) | 250,00 EUR |
Einkommen V | 3.000,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (V) | 1.250,00 EUR |
Anteil M (250 EUR : 1.500 EUR [250 EUR + 1.250 EUR] x 100 = 16,67 %; 16,67 % × 719,50 EUR =) |
rund 119,92 EUR |
Anteil V (1.250 EUR : 1.500 EUR × 100 = 83,33 %; 83,33 % × 719,50 EUR =) |
rund 599,58 EUR |
zusammen | 719,50 EUR |
Anteil V gerundet | 600,00 EUR |
V haftet aber maximal auf den Betrag, der sich nach seinem eigenen Einkommen ergibt, da das Einkommen der M die Unterhaltspflicht von V nicht erhöhen soll. Daher ist die Unterhaltspflicht allein nach seinem Einkommen zu berechnen:
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Einkommen V | 3.000,00 EUR |
K (EKG der DT 4 + 1 =5*, ALS 2) | 670,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | − 129,50 EUR |
offener Bedarf | 540,50 EUR |
*Da V lediglich gegenüber einer Person unterhaltspflichtig ist, erfolgt an dieser Stelle eine Höherstufung um eine Gruppe (vgl. Anm. A.I. der DT).
Die Haftung des V nach seinem Einkommen i. H. v. 540,50 EUR ist geringer als seine quotale Haftung nach dem Elterneinkommen i. H. v. 600 EUR, sodass sie auf 540,50 EUR gedeckelt ist. In dieser Höhe ist V leistungsfähig. Die Unterhaltspflicht wahrt den Bedarfskontrollbetrag, den die meisten OLGe in ihren Leitlinien anwenden; der Unterhalt ist angemessen.
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Einkommen V | 3.000,00 EUR |
Unterhaltspflicht | − 540,50 EUR |
verbleibt | 2.459,50 EUR |
angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
Bedarfskontrollbetrag (nach EKG 5) | 2.050,00 EUR |
Abwandlung: Residenzmodell mit annähernd gleich hohem Einkommen |
Wie in Fall 1 betreut M K im Residenzmodell und erzielt ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 2.000 EUR monatlich, V aber nur ein solches von 2.400 EUR monatlich. |
Wiederum ist zunächst der Bedarf von K nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu errechnen, für den sie quotal haften:
Einkommen M | 2.000,00 EUR |
Einkommen V | 2.400,00 EUR |
Elterneinkommen | 4.400,00 EUR |
Bedarf K (nach Elterneinkommen) | |
K (EKG 7, Altersstufe ALS 2) | 759,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | − 129,50 EUR |
offener Bedarf | 629,50 EUR |
Aufteilung nach Quote | |
Einkommen M | 2.000,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (M) | 250,00 EUR |
Einkommen V | 2.400,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (V) | 650,00 EUR |
Anteil M (250 EUR : 900 EUR × 100 = 27,78 %; 27,78 % × 629,50 EUR =) | rund 174,86 EUR |
Anteil V (650 EUR : 900 EUR × 100 = 72,22 %; 72,22 % × 629,50 EUR =) |
rund 454,64 EUR |
zusammen | 629,50 EUR |
Anteil V gerundet | 455,00 EUR |
Zur Kontrolle ist der Unterhaltsanspruch aufgrund des Bedarfs nach dem alleinigen Einkommen des V zu errechnen:
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Einkommen V | 2.400,00 EUR |
K (EKG der DT 2 + 1 =3*, ALS 2) | 614,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | − 129,50 EUR |
offener Bedarf | 484,50 EUR |
Der quotal errechnete Unterhaltsanspruch i. H. v. 455 EUR ist in diesem Fall niedriger als der nach dem eigenen Einkommen errechnete Anspruch i. H. v. 484,50 EUR. Von welchem Betrag in solchen Fällen auszugehen ist, ist bislang vom BGH nicht entschieden worden und in der Literatur umstritten:
Nach Ansicht des BGH ist der aufgrund des Alleineinkommen des Barunterhaltspflichtigen errechnete Betrag zugleich Höchst- und Mindestunterhalt, auch wenn der Quotenunterhalt geringer ausfällt als der aufgrund seines Alleineinkommens geschuldete Unterhalt (15.4.26, XII ZB 415/25) anders bei dem Betreuenden, bei dem lediglich der geringere Quotenunterhalt zu berücksichtigen ist [Dose UnterhaltsR/Klinkhammer, 11. Aufl., § 2 Rn. 205a, 206c, 206d]); danach haftet V i. H. v. 484,50 EUR für den Barunterhalt von K.
Nach Bruske soll der Barunterhaltspflichtige nur i. H. d. Beteiligungsquote haften, wenn dieser Betrag geringer ist als die Unterhaltspflicht nach seinem alleinigen Einkommen (FamRZ 24, 1838); dies bedeutet für B eine Unterhaltspflicht gegenüber K i. H. v. 455 EUR.
Beispiel 2: Residenzmodell mit Mehrbedarf |
M und V sind die Eltern des 5-jährigen Kindes K, das bei V lebt und für das Kosten der Kindergartenbetreuung i. H. v. 80 EUR monatlich anfallen. V erzielt ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 2.000 EUR monatlich und M ein solches von 3.000 EUR monatlich. V macht keinen Unterhalt gegenüber M geltend. |
Der Unterhaltsbedarf nach der DT wird in der ersten EKG aus dem Existenzminimum abgeleitet und deckt auch nach einer höheren Einkommensstufe keinen wesensverschiedenen Aufwand, sondern ermöglicht nur, einen Bedarf auf höherem Niveau zu decken. Es ist zu differenzieren zwischen den Bedarfspositionen, die der Tabellenbedarf zwar strukturell erfasst, die aber hiervon abweichend zu bemessen sind (z. B. erhöhte Wohnkosten), und den nicht in den Tabellenbedarf einkalkulierten Bedarfen (z. B. Betreuungskosten im Kindergarten).
Der erste Fall wird durch den Bedarf nach einer höheren EKG erfasst und der zweite Fall stellt Mehrbedarf dar. Ob ein Mehrbedarf überhaupt als Bedarf anzuerkennen und zu zahlen ist, hängt insbesondere von einer Abwägung der Interessen des Kindes und des Unterhaltspflichtigen ab. Er ist nachrangig gegenüber dem sich aus der DT ergebenden Regelbedarf. I. d. R. müssen Eltern den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen tragen. Bei dem Barunterhaltspflichtigen ist das Einkommen vorab um den Barunterhalt sowie den angemessenen Selbstbehalt (bei minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kinder ggf. auch nur um den notwendigen Selbstbehalt) zu bereinigen. Bei dem Betreuenden ist das Einkommen vorab um den von diesem in Form von Naturalunterhalt gedeckten Barunterhaltsbedarf des Kindes abzusetzen. D. h., vom Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern wird das hälftige auf den Barunterhalt entfallende Kindergeld und der vom anderen Elternteil geleistete Barunterhalt sowie der angemessene Selbstbehalt abgezogen. Die Kindergeldhälfte, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen, da diese auf die Betreuung entfällt.
Dies bedeutet für den Fall 2: Zunächst wird der Regelbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und V errechnet.
Einkommen V | 2.000,00 EUR |
Einkommen M | 3.000,00 EUR |
Elterneinkommen | 5.000,00 EUR |
Regelbedarf K (nach Elterneinkommen) | |
K (EKG 9, Altersstufe ALS 1) | 739,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | − 129,50 EUR |
offener Regelbedarf | 609,50 EUR |
Dieser Regelbedarf wird quotal auf beide Eltern aufgeteilt.
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Einkommen V | 2.000,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (V) | 250,00 EUR |
Einkommen M | 3.000,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Unterhalt (M) | 1.250,00 EUR |
Anteil V (250 EUR : 1.500 EUR [250 EUR + 1.250 EUR] x 100 = 16,67 %; 16,67 % × 609,50 EUR =) |
rund 101,58 EUR |
Anteil M (1.250 EUR : 1.500 EUR × 100 = 83,33 %; 83,33 % × 609,50 EUR =) |
rund 507,92 EUR |
zusammen | 609,50 EUR |
Anteil V gerundet | 102,00 EUR |
Gedeckelt ist die Unterhaltspflicht der M für den Regelbedarf des K nach ihrem Einkommen.
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Einkommen M | 3.000 EUR |
K (EKG 4 + 1, ALS 1) | 584,00 EUR |
abzgl. 1/2 Kindergeld | −129,50 EUR |
offener Regelbedarf | 454,50 EUR |
M haftet für den Regelbedarf von K i. H. v. 454,50 EUR; die Differenz zum Unterhaltsbedarf nach dem Elterneinkommen (609,50 EUR) beläuft sich auf 155 EUR.
M und V haften quotal für den Mehrbedarf. Das Einkommen von V wird um den Betrag des Unterhalts in Natur gekürzt, jedoch nur, wenn sich nach Wahrung des angemessenen Selbstbehalts eine quotale Haftung für den Regelbedarf errechnet (Klinkhammer, a. a. O., § 2 Rn. 206d; dazu kritisch: Bruske, FamRZ 26, 497). Damit ist bei V nur ein Anteil für den Regelbedarf des K aufgrund der Quote i. H. v. 102 EUR anzurechnen; insoweit ist der angemessene Selbstbehalt gewahrt. Bei M werden der Barunterhalt und der Selbstbehalt vorab abgesetzt.
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Einkommen (V) | 2.000,00 EUR |
abzgl. in natur gedeckter Unterhalt des K | − 102,00 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Mehrbedarf (V) | 148,00 EUR |
Einkommen (M) | 3.000,00 EUR |
abzgl. Unterhalt K Regelbedarf | − 454,50 EUR |
abzgl. angemessener Selbstbehalt | − 1.750,00 EUR |
für Mehrbedarf (M) | 795,50 EUR |
Anteil V (148 EUR : 943,50 EUR [148 EUR + 795,50 EUR] × 80 EUR =) |
gerundet 12,55 EUR |
Anteil M (795,50 EUR : 943,50 EUR × 80 EUR =) | gerundet 67,45 EUR |
zusammen | 80,00 EUR |
Anteil V | gerundet 13,00 EUR |
Anteil M | gerundet 67,00 EUR |
Die Aufteilung ist angemessen; Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag sind gewahrt.
Beispiel 3: Residenzmodell mit anderem leistungsfähigen Dritten |
M und V sind die Eltern des 15-jährigen Kindes K, das bei M lebt. M erzielt ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 3.200 EUR monatlich und V ein solches von 1.600 EUR monatlich. Unterhalt für M oder V wird nicht geltend gemacht. |
Der Bedarf von K richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern (4.800 EUR) und damit der EKG 8, ALT 3 der DT, also 941 EUR. Von dem Barbedarf ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, sodass K i. H. v. 811,50 EUR bedürftig ist.
Da V seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.750 EUR nicht verteidigen kann, ist er leistungsunfähig, § 1603 Abs. 1 BGB. Ist er jedoch nach § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber K gesteigert unterhaltspflichtig, ist ihm nur der notwendige Selbstbehalt i. H. v. 1.450 EUR zu belassen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (sog. Subsidiaritätsklausel), z. B. der betreuende Elternteil, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB. M kann den Barunterhalt i. H. v. 811,50 EUR leisten, ohne dass ihr angemessener Selbstbehalt i. H. v. 1.750 EUR gefährdet ist. Auch nach dessen Abzug verbleibt noch eine hinreichende Einkommensdifferenz zwischen den Einkünften von M und V, sodass § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht leerläuft (BGH FamRZ 13, 1558 Rn. 26; Klinkhammer. a. a. O., § 2 Rn. 398). Das erfordert eine Einkommensdifferenz von mindestens inzwischen 600 EUR (OLG Brandenburg FamRZ 22, 186). Diese Differenz ist gegeben. V ist nicht gesteigert unterhaltspflichtig. Sollte V Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts erzielen, muss er insoweit Unterhalt für K zahlen (BGH FamRZ 08, 137, 139 f.).
Abwandlung: Residenzmodell mit erheblicher Einkommensdifferenz |
M betreut das 15-jährige Kind K im Residenzmodell. Sie erzielt ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 8.000 EUR monatlich und V ein solches von 2.400 EUR monatlich. |
Der Bedarf von K richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern (10.400 EUR) und beträgt 1.306 EUR (EKG 15, ALT 3 DT). Davon ist das hälftige Kindergeld von 129,50 EUR abzuziehen. Es verbleiben 1.176,50 EUR. Die Haftung des V ist durch den Betrag begrenzt, den er allein aufgrund eigenen Einkommens zahlen muss: Der Bedarf aufgrund seines Einkommens beträgt 589,50 EUR (EKG 2 + 1 = 3, ALT 3 DT: 719 EUR abzüglich 1/2 Kindergeld). Diesen Betrag kann V sicherstellen, ohne dass der eigene angemessene Selbstbehalt von 1.750 EUR gefährdet ist. Damit ist V grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig. Den Bedarf von K, der nicht durch den von V gezahlten Betrag gedeckt ist, leistet M in Form eines zusätzlichen Naturalunterhalts, maximal i. H. d. quotalen Haftung.
Denkbar ist aber, dass sich M abweichend von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB am Barunterhalt für K beteiligen muss, wenn sonst ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen M und V entstehen würde. Dies ist als Ausnahmefall im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung einzelfallbezogen festzustellen. Beim betreuenden Elternteil muss u. a. die durch die Betreuung des Kindes verursachte Belastung berücksichtigt werden. Verfügt der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich Barunterhaltspflichtigen, liegt eine Einkommensdifferenz vor, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, ihn an der Barunterhaltspflicht zu beteiligen (BGH FamRZ 13, 1558.).
M ist allein barunterhaltspflichtig, da ihr Einkommen über dreimal so hoch ist wie das von V. Der Bedarf des K beträgt 1.254 EUR (EKG 13 + 1 = 14, ALT 3). Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes haftet M mit einem Zahlbetrag von 1.124,50 EUR. Trotz alleiniger Haftung hat M immer noch ca. das dreifache Einkommen von V. Es bedarf einer umfassenden Billigkeitsabwägung. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB und § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bieten zwei Ausnahmen von der Barunterhaltspflicht des leistungsfähigen nicht betreuenden Elternteils.