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  • · Nachricht · Kindesunterhalt

    Neue Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2019

    | Das OLG Düsseldorf hat die „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2019 geändert. |

     

    Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 01.01.2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der

    • ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 EUR statt bisher 348 EUR,
    • zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 EUR statt bisher 399 E und
    • dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 EUR.

     

    Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

     

    Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 EUR, für ein drittes Kind von derzeit 200 EUR auf 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 EUR auf 235 EUR angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen (dazu FK 1/19, Abruf-Nr. 45633805).

     

    Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

     

    Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2020 erfolgen.

     

    MERKE | Die seit dem 01.011979 von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller OLGe und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts i. S. d. § 1610 BGB und wird von allen OlG zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 31/2018 vom 27.11.2018

     

    Die Düsseldorfer Tabellen der Jahre 2005 bis 2019 finden Sie unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.

    Quelle: ID 45637851