Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Grenzen der gesteigerten Unterhaltspflicht

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    | Die gesteigerte Unterhaltspflicht findet ihre Grenze, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Dazu im Einzelnen: |

    1. Anderer unterhaltspflichtiger Verwandter

    Ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter kann auch der andere Elternteil sein (BGH FamRZ 11, 454 und 1041; 13, 1558). Dies ist der Fall, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils wesentlich besser als die des anderen Elternteils sind. Da beim Kindesunterhalt ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht der Eltern vermieden werden soll, muss sich der betreuende Elternteil am Barunterhalt des Kindes beteiligen, auch wenn der angemessene Eigenbedarf des anderen Elternteils nicht gefährdet ist (BGH FamRZ 91, 182). Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des an sich allein barunterhaltspflichtigen Elternteils haftet also der betreuende Elternteil für den Barunterhalt der Kinder als anderer leistungsfähiger Verwandter vorrangig vor den entfernteren Verwandten, insbesondere den Großeltern (BGH FamRZ 91, 182). Das Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten lässt jedoch nur die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Verpflichteten, nicht aber seine allgemeine Unterhaltspflicht entfallen, sodass dieser verpflichtet bleibt, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigernde Einkommen für den Unterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 08, 137; 11, 454 und 1041).

     

    • Beispiel

    Die Kindesmutter M ist gegenüber ihrer 15-jährigen Tochter T, die im Haushalt des Kindesvaters V lebt, unterhaltspflichtig. Sie verfügt über ein bereinigtes Einkommen von 1.350 EUR, der V von 2.000 EUR.

     

    Lösung:

    Nach dem Einkommen der M ergibt sich ein Tabellenbetrag von (426 EUR ./. 92 EUR ‒ hälftiges Kindergeld =) 334 EUR. Bei einem ab 1.1.15 geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.080 EUR könnte M (1.350 EUR ./. 1.080 EUR =) 270 EUR leisten, nach dem angemessenen Selbstbehalt von 1.300 EUR (ab 1.1.15) ist die Haftung der M durch ihren angemessenen Selbstbehalt auf 50 EUR begrenzt.

     

    Da aber der V den Fehlbetrag von 284 EUR (334 EUR ./. 50 EUR) aufbringen kann und ihm ein den Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verbleibt, ist die Haftung der M durch ihren angemessenen Selbstbehalt auf 50 EUR begrenzt.