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  • · Kindesunterhalt

    Erweiterter Umgang: Wie kann der Barunterhaltspflichtige entlastet werden?

    Bild: © Syda Productions - stock.adobe.com

    von RiBGH a.D. Prof. Dr. Frank Klinkhammer, Düsseldorf

    Der BGH legt fest, welche Abzüge der Barunterhaltspflichtige vom Unterhalt machen kann, wenn er das Kind über das Residenzmodell hinausgehend betreut. Der Beitrag erläutert in Teil 1 anhand eines Beispiels, wie der Barunterhaltspflichtige nach Ansicht des BGH entlastet werden kann.

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder (K) des Antragsgegners (V) aus dessen Ehe mit ihrer Mutter (M). Sie machen Kindesunterhalt geltend. V erzielt als Vertriebsmitarbeiter ein Monatseinkommen zwischen 4.750 EUR (2023) und 3.537 EUR (2025). M bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte und aus einem Minijob. V leitete nach der Trennung ein Umgangsverfahren mit dem Ziel ein, dass ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird. In einem gerichtlich genehmigten Vergleich trafen die Eltern im September 2023 eine Umgangsregelung, nach der V alle 2 Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern hat. Er holt die Kinder samstagmorgens um 10 Uhr bei M ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens bringt V die Kinder zur Schule. In der folgenden Woche verbringen die Kinder das Wochenende bei M. M bringt sie montagmorgens zur Schule, V holt sie montags von der Schule ab und betreut sie bis Mittwochabend 18 Uhr. Die Ehe der Eltern wurde im Februar 2024 rechtskräftig geschieden. Die K machen die Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Oktober 2023 geltend. Das AG hat V antragsgemäß verpflichtet, das OLG hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des V blieb erfolglos.

     

    Leitsätze: BGH 15.4.26, XII ZB 415/25

    • 1. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
    • 2. Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen.