· Kindesunterhalt
Erweiterter Umgang: Wie kann der Barunterhaltspflichtige entlastet werden?

von RiBGH a. D. Prof. Dr. Frank Klinkhammer, Düsseldorf
Der BGH legt fest, welche Abzüge der Barunterhaltspflichtige vom Unterhalt machen kann, wenn er das Kind über das Residenzmodell hinausgehend betreut. Der Beitrag erläutert in Teil 1 anhand eines Beispiels, wie der Barunterhaltspflichtige nach Ansicht des BGH entlastet werden kann.
Sachverhalt
Die Antragsteller sind die 2011 und 2013 geborenen Kinder (K) des Antragsgegners (V) aus dessen Ehe mit ihrer Mutter (M). Sie machen Kindesunterhalt geltend. V erzielt als Vertriebsmitarbeiter ein Monatseinkommen zwischen 4.750 EUR (2023) und 3.537 EUR (2025). M bezieht Erwerbseinkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte und aus einem Minijob. V leitete nach der Trennung ein Umgangsverfahren mit dem Ziel ein, dass ein paritätisches Wechselmodell angeordnet wird. In einem gerichtlich genehmigten Vergleich trafen die Eltern im September 2023 eine Umgangsregelung, nach der V alle 2 Wochen am Wochenende Umgang mit den Kindern hat. Er holt die Kinder samstagmorgens um 10 Uhr bei M ab, verbringt mit ihnen das Wochenende und die Zeit bis Mittwochmorgen vor der Schule. Mittwochmorgens bringt V die Kinder zur Schule. In der folgenden Woche verbringen die Kinder das Wochenende bei M. M bringt sie montagmorgens zur Schule, V holt sie montags von der Schule ab und betreut sie bis Mittwochabend 18 Uhr. Die Ehe der Eltern wurde im Februar 2024 rechtskräftig geschieden. Die K machen die Zahlung des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Oktober 2023 geltend. Das AG hat V antragsgemäß verpflichtet, das OLG hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des V blieb erfolglos.
Leitsätze: BGH 15.4.26, XII ZB 415/25 |
|
Entscheidungsgründe
Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Unterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, i. d. R. durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil muss den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente gewähren, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die auf dem Residenzmodell beruhende gesetzliche Beurteilung ist so lange nicht infrage zu stellen, wie der eine Elternteil hauptverantwortlich für das Kind ist und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Selbst bei einem (erheblich) erweiterten Umgang scheidet es dann aus, von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zugunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzuweichen. Die Heranziehung des hauptbetreuenden Elternteils zur anteiligen Haftung für den Barunterhalt des Kindes (nur) wegen eines erweiterten Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil ist nach der geltenden Fassung von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht möglich.
Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn sich die Eltern in der Betreuung eines Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Im Fall des paritätischen Wechselmodells kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht.
Ob eine ungefähr hälftige Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben vorliegt und deshalb keiner der beiden Elternteile mehr hauptverantwortlich für das Kind ist, kommt der zeitlichen Komponente der von einem Elternteil übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung der Tatsachengerichte allein hierauf zu beschränken braucht.
Auch wenn das Wechselmodell nicht erreicht ist, kann der Barunterhaltspflichtige dadurch vom Unterhalt entlastet werden, dass in Kombination eine Umgruppierung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) erfolgt und bedarfsdeckende Aufwendungen pauschal i. H. v. 10 % bis 15 % abgezogen werden.
Relevanz für die Praxis
Der BGH ist damit anderslautenden Ansätzen in der Literatur nicht gefolgt, die schon beim erweiterten Umgang vertreten hatten, die Betreuungsanteile in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (vgl. Rubenbauer/Dose, FamRZ 22, 1497; 25, 1677; Borth FamRZ 23, 405).
Auch hat er eine Unterhaltsbeteiligung des hauptbetreuenden Elternteils nicht als Konsequenz eines bestehenden Unterhaltsanspruchs gegen diesen angesehen (so Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 11. Aufl., Rn. 206a ff.), sondern nur als „Naturalobligation“.
Das hat aber im Ergebnis nur für die Berechnung des Ehegattenunterhalts praktische Konsequenzen (vgl. Dose/Klinkhammer, a. a. O.), die im noch folgenden Teil 3 behandelt wird.
PRAXISTIPP — Eine Entlastung des (darlegungspflichtigen) Barunterhaltspflichtigen ist nach dem BGH in zweierlei Hinsicht möglich:
|
| |
Vater V übt Umgang mit zwei Kindern (K1 7 und K2 5 Jahre) aus, der zu einem Betreuungsanteil von 40 % führt. Er hat eine Dreizimmerwohnung angemietet, um den Kindern ein Zimmer zur Verfügung zu stellen (Mehrkosten: 180 EUR/Monat). Durch den Umgang entstehen Fahrtkosten von 150 EUR/Monat. Das bereinigte monatliche Einkommen des V beträgt 3.650 EUR. Die hauptsächlich betreuende Mutter ist wiederverheiratet.
Lösung: V kann hier beide Entlastungsoptionen kombiniert geltend machen, also
| |
Berechnung: | |
Einkommen V: 3.650,00 EUR | EKG 5DT |
Herabstufung um eine Gruppe (keine zwei Gruppen, da obere Grenze) | EKG 4 DT |
Bedarf K1, 7 Jahre (ALS 2) | 642,00 EUR |
abzüglich hälftiges Kindergeld | - 129,50 EUR |
512,50 EUR | |
abzüglich Erfüllung: 10 % des Tabellenbetrags | - 64,20 EUR |
Unterhalt K 1 | 448,30 EUR |
Bedarf K 2 (5 Jahre, ALS 1) | 559,00 EUR |
abzüglich hälftiges Kindergeld | - 129,50 EUR |
429,50 EUR | |
abzüglich Erfüllung: 10 % des Tabellenbetrags | - 55,90 EUR |
Unterhalt K 2 | 373,60 EUR |