· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Unterhalt verwirkt nach Sex mit dem Pfarrer
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
Das AG Rastatt hat in einem Fall eine vollständige Verwirkung des Trennungsunterhalts aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens (§ 1361 Abs. 3 BGB, § 1579 Nr. 7 BGB) angenommen.
Sachverhalt
Die Antragstellerin F und der Antragsgegner M sind seit 2008 verheiratet, leben aber getrennt. Sie haben ein Kind adoptiert, das bei V lebt. Ende 23 hat die F den M aufgefordert, Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen, um den Unterhalt zu berechnen. Seit Januar 24 leistet der M monatlichen Trennungsunterhalt i. H. v. 600 EUR an die F. Die F erhält eine Besoldung nach A12 (Stufe 10). Bis einschließlich November 24 hat sie in Teilzeit im Umfang von 35 Wochenstunden gearbeitet. Seit Dezember 24 arbeitet sie 41 Stunden die Woche. Bis zum 30.6.24 hat sie zudem eine Aufwandsentschädigung von jährlich 1.440 EUR erhalten. Der M ist ebenfalls verbeamtet. Er ist bis einschließlich November 24 in die Besoldungsgruppe A16 (Stufe 10) eingruppiert gewesen. Ab 1.12.24 erhält er eine Besoldung nach B2. Daneben verfügt er über Einkünfte aus einer Tätigkeit i. H. v. 350 EUR netto monatlich. Weiter bewohnt er die vormalige eheliche Immobilie mit einer Wohnfläche von 180 m² sowie einer Grundstücksfläche von 1.027 m². Die F hat den M erfolglos auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Der M behauptete, die F habe vor der Trennung eine Affäre mit einem Pfarrer begonnen und damit ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt (AG Rastatt 10.4.25, 16 F 6/25, Abruf-Nr. 252692).
Entscheidungsgründe
Der Trennungsunterhaltsanspruch der F ist vollständig verwirkt, § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 BGB. Erforderlich dafür ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das das Gegenseitigkeitsprinzip der Ehe verletzt. Ein einseitiges Ausbrechen aus der Ehe reicht nicht aus (BeckOGK/Haidl, 1.2.25, BGB § 1579 Rn. 183). Verwirkung liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte sich aus der ehelichen Bindung löst, aber dennoch Unterhalt verlangt (BeckOGK/Haidl, a. a. O., Rn. 170 f.). Es genügt, wenn er sich gegen den Willen des Ehegatten einem anderen Partner zuwendet (OLG Bamberg 6.6.24, 2 UF 222/23; BGH 30.3.11, XII ZR 3/09). Der Ausbruch aus einer intakten Ehe stellt ein einseitig schwerwiegendes Fehlverhalten dar, wenn er ursächlich dafür war, dass die Ehe gescheitert ist. Eine intakte Ehe kann auch in der Krise bestehen. Der Ausbruch ist nicht einseitig, wenn der andere Ehegatte sich bereits abgewendet hat und ihm ein ähnliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (BeckOGK/Haidl, Rn. 184).
Gemessen daran liegt bei F ein schwerwiegendes, für das Scheitern der Ehe ursächliches Fehlverhalten vor. Die Beziehung der F zum Zeugen Z war ursächlich dafür. Nach einem Streit erklärte die F die Trennung am 11. oder 12.10.23, blieb aber im gemeinsamen Haushalt, später in getrennten Schlafzimmern. Der Z berichtete, Mitte oder Ende Oktober 23 von der Trennung erfahren zu haben. Er riet F auszuziehen, was sie in der ersten Novemberhälfte einleitete. Fest steht, dass die Trennung Mitte Oktober 23 erfolgte.
Der Z hat eingeräumt, Ende September 23 bzw. Anfang Oktober 23 eine Liebesbeziehung mit F eingegangen zu sein. Der Brief vom 23.10.23 bestätigt dies. Darin schreibt er: „Wenn Du mich nicht mehr liebst […] musst Du nur sagen, dass Du den Verfasser (K. T.) doof […] findest […] – aber ich glaube es nicht. Parce que je t‘aime Dein […]“. Dies deutet auf eine Beziehung vor dem 23.10.23 hin. Der Brief ist authentisch. Z hat ihn anerkannt. Die F erklärte, K. T. seien die Initialen von Kurt Tucholsky, den beide gerne läsen. Der Inhalt spricht für eine über freundschaftliche Bekanntschaft hinausgehende Beziehung. Die Anspielung auf K. T. setzt ein enges Vertrautsein voraus, das am 23.10.23 bestand.
Die Aussage des Z ist verwertbar. Entgegen der Ansicht der F bestand keine Belehrungspflicht, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 383 Abs. 2 ZPO. Dem Z, einem evangelischen Pfarrer im Ruhestand, stand kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Eine Rücksichtnahmepflicht des Gerichts nach § 383 Abs. 3 ZPO bestand nicht. Geistliche haben ein Zeugnisverweigerungsrecht für Informationen aus der Seelsorge, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dies gilt nicht für Fragen zu einer außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau.
Das Gericht durfte den im Termin in Kopie vorgelegten Brief des Z an die F verwerten. Die Rüge, der Brief sei nicht per beA eingereicht worden, ist unerheblich. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Brief ist aber weder ein anwaltlicher Schriftsatz noch eine Erklärung, sondern eine privatschriftliche Urkunde zu Beweiszwecken. § 130d ZPO greift nicht.
Unerheblich ist, ob vor oder nach der Trennung am 11.10.23 oder 12.10.23 sexuelle Kontakte zwischen der F und dem Z bestanden. § 1579 Nr. 7 BGB hat keine zeitliche Beschränkung. Eine Verfehlung kann auch während der Trennung geschehen, wobei die Intensität der ehelichen Pflichten von der jeweiligen Phase abhängt (BeckOGK/Haidl, a. a. O., Rn. 172). Eine außereheliche Beziehung kurz vor (es dürfte wohl nach gemeint sein) oder um den Trennungszeitpunkt wiegt fast genauso schwer wie vor der Trennung. Die Schwere der Verfehlung hängt nicht davon ab, ob der betrogene Ehegatte direkt vor der Beziehung darüber informiert wird, dass es jetzt vorbei ist.
Die außereheliche Beziehung zum Z war ursächlich für das Scheitern der Ehe. Nach der Adäquanztheorie liegt Ursächlichkeit vor, wenn eine Tatsache allgemein geeignet ist, einen Erfolg herbeizuführen (RGZ 133, 126, 127). Die Beziehung der F zum Z fiel mit der Trennungsaussage gegenüber dem M zusammen.
Der M hat kein ähnlich schweres Fehlverhalten zuvor gegen die F begangen. Die von ihr vorgebrachten Vorfälle stellen keine schwere Verletzung ehelicher Pflichten dar. Der Z konnte die Pflichtverletzungen nicht bestätigen. Die Aussage, der M habe bereut, der F während der Ehe nicht „die Hose hinuntergezogen und sie dann von hinten genommen zu haben“, ist keine (Be-)Drohung. Diese Äußerung stammt von einem betrogenen Ehemann kurz nach dem Ende der Beziehung und bezieht sich auf die Vergangenheit. Eine Bedrohung muss sich auf künftiges Verhalten beziehen. Unerheblich ist, ob der M ab März 24 Beziehungen zu anderen Frauen hatte, da er keinen Ehebruch vor der Beziehung der F mit dem Z begangen hat.
Bei Abwägung aller Umstände verbleibt in der Beziehung der F zum Z ein Ausbruch aus intakter Ehe, der dazu führte, dass die Ehe scheiterte. Der Unterhaltsanspruch ist daher vollständig verwirkt. Eine Teilverwirkung kommt nicht in Betracht, da die Beziehung bis heute andauert und die eheliche Solidarität gestört ist. Der M hat sich zwar auch anderen Frauen zugewandt, begehrt jedoch keinen Unterhalt. Die F kann sich selbst unterhalten und liegt über dem Eigenbedarf, ihr Lebensstandard ohne Unterhalt ist jedoch geringer.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist hart. Ist der Tatbestand des § 1579 BGB erfüllt, ist auf Rechtsfolgenseite zu prüfen, ob und inwieweit der Unterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist. Eine Kombination ist möglich (BeckOKG/BGB/Haidl, Stand 1.2.25, § 1579 Rn. 217). Die Sanktion steht im richterlichen Ermessen. Das Gericht muss unter Würdigung der beiderseitigen Interessen eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung vornehmen. Maßgebend sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BeckOKG/Haidl, a. a. O., Rn. 218).
Das Erfordernis der groben Unbilligkeit ist sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite relevant, wobei die Kindesbelange vorrangig zu wahren sind (BECKOGK/Haidl, a. a. O., Rn. 219). Die Sanktion muss verhältnismäßig sein, beginnend mit der mildesten Maßnahme, wie der betragsmäßigen und/oder zeitlichen Unterhaltsbeschränkung. Der Ausschluss des Unterhalts ist nur gerechtfertigt, um einen groben Widerspruch mit dem Gerechtigkeitsgedanken zu vermeiden. Das Versagen von Unterhalt ist die schärfste Sanktion und auf Ausnahmefälle zu beschränken (BECKOGK/Haidl, a. a. O., Rn. 220).
Den Unterhalt herabzusetzen, ermöglicht eine flexible betragsmäßige Kürzung des an sich geschuldeten Unterhalts bis zu einer Höhe, die dem Unterhaltsberechtigten – einschließlich eigenem Einkommen – das Existenzminimum noch sichert. Betreut er minderjährige Kinder, wird regelmäßig nur eine maximale Herabsetzung auf den Mindestbedarf zulässig sein (BECKOGK/Haidl, a. a. O., Rn. 221). Als dritte Sanktionsmöglichkeit sieht § 1579 BGB vor, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen.
Es ist eine umfassende Billigkeitsabwägung vorzunehmen, bei der der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Wohl eventuell noch zu betreuender Kinder Rechnung zu tragen ist. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die Schwere des Härtegrundes, insbesondere Dauer und Intensität der Auswirkungen, die Verwirklichung mehrerer Härtegründe; die Einbeziehung der Kinder, die Dauer der Ehe, die Höhe des Einkommens der Beteiligten und die damit verbundene Belastung mit dem Unterhaltsanspruch bzw. die Sicherung des Existenzminimums aufseiten der Berechtigten, eigenes Fehlverhalten des Pflichtigen sowie Alter, Gesundheitszustand, besondere Leistungen für den Ehegatten bzw. für die Familie (Wendl/Dose/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 11. Aufl., § 4 Rn. 1219).
Das AG hat keine umfassende Billigkeitsabwägung vorgenommen. So hat es z. B. die lange Ehedauer von 15 Jahren nicht beachtet. Ebenso ist es nicht auf die Belange des K eingegangen, auch wenn es bei V lebt. Zutreffend kann die F mit der Besoldungsstufe A 12 ihren Bedarf selbst decken. Zu beachten ist aber auch, dass der M inzwischen die Besoldungsstufe B 2 erreicht hat. Nach alledem wäre eine Herabsetzung und/oder zeitliche Befristung verhältnismäßig gewesen.