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  • 01.12.2015 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Grenze für konkrete Bedarfsberechnung

    | Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen wird der Bedarf konkret bemessen. Denn es ist davon auszugehen, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der Mittel dazu dient, Vermögen zu bilden, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (BGH FamRZ 10, 1637; 12 947). Ab welchen Einkommensverhältnissen der Bedarf konkret zu ermitteln ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Ein Bedarf von ca. 5.000 EUR ist insoweit ein Anhaltspunkt (OLG Stuttgart 17.9.15, 11 UF 100/15, Abruf-Nr. 145876 ). |