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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Der Ausbildungsunterhalt des Ehegatten

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Mediatorin, CP-Anwältin, Neumann & Neumann, Konstanz

    | Es kommt immer noch vor, dass ein Ehegatte wegen der Ehe und der Kinder keine Ausbildung beginnt, beendet oder nach der Trennung und Scheidung schon so lange aus seinem Beruf ist, dass er in diesem nicht mehr arbeiten kann. Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden. |

    1. Nach der Ehescheidung

    Nach der Scheidung gilt hinsichtlich des Ausbildungsunterhalts Folgendes:

     

    a) § 1573 Abs. 1 i. V. m. § 1574 Abs. 3 BGB

    Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine Unterhaltsansprüche gem. §§ 1570 bis 1572 BGB hat und keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, hat er die Obliegenheit, sich aus-, fortbilden oder umschulen zu lassen, § 1574 Abs. 3 BGB. Während dieser Zeit hat er einen Unterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 1 BGB (Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. Aufl., § 1574 Rn. 8). Eine Erwerbstätigkeit ist gem. § 1574 Abs. 2 BGB angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen (Dauer der Ehe, Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder) entspricht (OLG Saarbrücken FamRZ 08, 411). Die Ausbildung muss notwendig sein, um einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Der geschiedene Ehegatte muss dabei eine kurze und kostengünstige Ausbildung suchen und darf nicht jede Ausbildung machen, die zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führt. Dennoch darf er seine Neigungen berücksichtigen (OLG Karlsruhe FamRZ 09, 120). Einer besonders zeit- und kostenaufwendigen Ausbildung darf er sich höchstens bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe unterziehen, die die hohe Belastung des während der Ausbildungszeit unterhaltspflichtigen Ehegatten rechtfertigen können (BGH FamRZ 84, 561 ff.).