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  • · Nachricht · Ehegattenunterhalt

    Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts

    | Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (BGH 16.10.19, XII ZB 341/17). |

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in FK.

     

    Quelle: ID 46256955