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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Begrenztes Realsplitting: wichtige Beratungspunkte

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Mediatorin, Konstanz

    | Ehegatten streiten oft darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf das begrenzte Realsplitting besteht, der andere Ehegatte die Anlage U unterzeichnen muss, welche Nachteile zu erstatten sind und wann der Anspruch auf Nachteilsausgleich fällig ist. Der folgende Beitrag hilft, hier fehlerfrei zu beraten. |

    1. Grundlagen

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies beantragt, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Unterhaltsberechtigte muss zustimmen (sog. begrenztes Realsplitting). Er muss den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern, § 22 Nr. 1a EStG.

     

    Der Unterhaltsempfänger muss dem begrenzten Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige erklärt, ihm die daraus entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen, § 242 BGB (BGH FamRZ 98, 953). Dies gilt auch, wenn die Höhe des Unterhalts streitig ist. Entscheidend ist, wie viel Unterhalt im konkreten Kalenderjahr bezahlt wurde, nicht, ob bzw. wie viel Unterhalt geschuldet war (BFH FamRZ 00, 1360). Zum Unterhalt zählen Bar-, Sachleistungen sowie Nutzungen, z.B. mietfreies Wohnen (BFH FamRZ 00, 1360). Maßgebend ist der objektive Mietwert. Ferner zählen dazu Zahlungen für Nebenkosten, sofern der Unterhaltsempfänger diese tragen müsste.