· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Können Unterhaltszahlungen zur Unterhaltspflicht führen?
Grundlage des Trennungsunterhalts ist das jeweils bereinigte Nettoeinkommen der Ehegatten. Muss jemand Kindesunterhalt zahlen, ist fraglich, ob dieser Abzugsposten bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens dazu führen kann, trennungsunterhaltberechtigt zu werden.
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Die Eheleute M und F verdienen in etwa gleich viel. Der M muss an die F für zwei Kinder Unterhalt zahlen und macht die Zahlungen als Abzugsposten bei der Einkommensermittlung geltend, um mit dieser Begründung Trennungsunterhalt geltend zu machen. Den Anwalt der F beschleicht ein „Störgefühl“, zu Recht? |
Kindesunterhaltszahlungen sind ein Abzugsposten, um das bereinigte Nettoeinkommen und damit den Ehegattenunterhalt zu ermitteln (BGH FamRZ 06, 683). Abzugsposten ist der Zahlbetrag, und zwar stets nur der tatsächlich geschuldete Unterhalt, auch wenn er in anderer Höhe tituliert ist (Henjes in: Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 593). Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts sind die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen auch schon vor Rechtskraft der Scheidung maßgeblich beeinflusst haben. Dies gilt auch, wenn weitere Unterhaltsberechtigte, also z. B. Kinder aus einer neuen Beziehung, vor Rechtskraft der Scheidung hinzukommen. Maßgebliche Kriterien sind die Rangverhältnisse (Kleffmann/Kleffmann in: Kleffmann/Soyka, Praxishandbuch Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Kap. 2 Rn. 500).
Ist Kindesunterhalt höher tituliert als tatsächlich geschuldet, ist zur Anpassung ein Abänderungsverfahren durchzuführen (BGH FamRZ 19, 1415 ff.).
Gezahlter Trennungsunterhalt zählt zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen (Henjes, a. a. O., Kap. 4 Rn. 181). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Kindesunterhalt höher ausfällt als ohne die Zahlungen auf den Trennungsunterhalt. Zu berücksichtigen ist auch der sog. ungedeckte Naturalunterhalt. Nach neuer BGH-Rechtsprechung wird er aus der Differenz des Zahlbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und dem von dem Barunterhaltspflichtigen gezahlten geringeren Kindesunterhalt gebildet. Dies führt tendenziell zu einem etwas niedrigeren Ehegattenunterhalt, weil der ungedeckte Naturalunterhalt aufseiten des betreuenden und unterhaltsberechtigten Ehegatten als Abzugsposition behandelt wird (dazu Bruske, FamRZ 24, 1838 ff.).
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Kindesunterhaltszahlungen können bei in etwa gleich hohen Einkünften dazu führen, dass Trennungsunterhalt an den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlen ist. Dieser wiederum kann den Kindesunterhalt erhöhen. |