· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Besteht eine Auskunftspflicht bei Schwarzeinkünften?
In der Praxis kommt es vor, dass ein Beteiligter Einkünfte erzielt, die nicht ordnungsgemäß versteuert werden. Fraglich ist, wie damit umzugehen ist.
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RA R vertritt den getrennt lebenden M. Dessen Frau F betreibt einen mobilen Friseurbetrieb, bei dem beide Beteiligte wissen, dass nicht alle Einkünfte versteuert werden. R fordert daher über die RAin A der F Auskunft über all ihre Einkünfte zu Unterhaltszwecken. Die A teilt ihm mit, eine Auskunftspflicht sei nicht erkennbar. Mit Recht? |
Im Unterhaltsrecht gilt der sog. weite Einkommensbegriff, sodass über alle Einkünfte Auskunft zu erteilen ist, auch für gesetzwidrig erlangte Einkünfte, z. B. aus Schwarzarbeit (Viefhues, FuR 25, 378). Grundsätzlich trägt ein Anspruchsteller in familienrechtlichen Verfahren die Darlegungs- und Beweislast. Wenn aber der Gegner, insbesondere bei Unternehmern, allein Informationen erteilen kann, führt dies zu einer sekundären Darlegungslast mit den Folgen des § 138 ZPO (BGH NJW 99, 3485). Aber: Zuschätzungen bzw. Zurechnungen sind auch bei Unternehmern unterhaltsrechtlich nur zulässig, wenn es konkrete Hinweise für Einkünfte aus Schwarzarbeit gibt (Spieker in: Wendel/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 304). Um Schwarzeinkünfte aufzudecken, gibt es verschiedene Methoden vom internen Betriebsvergleich bis zur Vermögenszuwachsrechnung (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht, 2018, Rn. 77 ff.).
Diese Einkünfte dürfen aber wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit und, weil die Schwarzarbeit jederzeit beendet werden kann, nicht einfach zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist es geboten, fiktives Einkommen anzunehmen (Borth in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 8 Rn. 726). Das fiktive Einkommen ist um gesetzlich geschuldete Lasten (Steuern/Sozialversicherungsabgaben) zu bereinigen. Zudem gibt es zwei Probleme:
- Der Auskunftspflichtige hat ein strafrechtliches Problem. Denn nach dem 2. Teil, 1. Abschnitt unter 6, der Mitteilung in Zivilsachen sind von den Familienrichtern dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit schließen lassen, den Finanzbehörden mitzuteilen.
- Bei gemeinsamen Einkommensteuererklärungen gilt: Allein deren Mitunterzeichnung durch den anderen Ehegatten soll noch nicht zu dessen Haftung führen. Für dessen Haftung soll es aber ausreichen, wenn das Verhalten Merkmale einer psychischen Beihilfe erfüllt (Engels, Steuerrecht für die familienrechtliche Praxis, 2. Aufl., Rn. 1464). Es kann daher für den anderen Ehegatten schädlich sein, wenn er konkrete Kenntnisse im Zusammenhang mit der Schwarzarbeit vortragen lässt.
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Auch Schwarzeinkünfte unterliegen der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht. Da die Aufdeckung von Schwarzeinkünften speziell bei gemeinschaftlichen Einkommensteuererklärungen für beide Seiten erhebliche negative Konsequenzen haben kann, kann nur dringend zu einer außergerichtlichen Einigung geraten werden. (St) |