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  • 26.04.2021 · Nachricht · Auskunft

    Pflicht zur ungefragten Information

    | § 1605 BGB regelt die unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche. Auskunft ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nur „auf Verlangen“ zu erteilen, ist also immer nur die Antwort auf eine gestellte Frage. Klärungsbedürftig ist, ob im Unterhaltsrecht auch eine Pflicht zur ungefragten Information über relevante Informationen besteht, wobei eine solche Pflicht nicht nur den Unterhaltsberechtigten betrifft, sondern auch den Unterhaltspflichtigen (BGH 25.11.87, IVb ZR 96/86, FamRZ 88, 270). |