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  • · Fachbeitrag · Ausbildungsunterhalt

    Unterhalt für angemessene Ausbildung einfordern

    von RAin Andrea Kern, FAin Familienrecht, Hamburg

    | Gemäß § 1601, § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt die Kosten für eine angemessene Vorbildung zum Beruf. Die Autorin gibt im Folgenden Empfehlungen, wie Sie bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs typische Hürden erfolgreich nehmen. |

    1. Grundverständnis einer Ausbildung

    Eine Ausbildung liegt auch bei einer mehrstufigen Ausbildung vor, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGH FamRZ 01, 1601), wie dies z.B. beim Bachelor- mit anschließendem Masterstudium der Fall ist (AG Hamburg-Harburg 2.4.13, 630 F 42/13, siehe S. 1 dieser Ausgabe). Hiervon zu unterscheiden ist die Aneinanderreihung von zwei Ausbildungen. Ein Anspruch auf eine Zweitausbildung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn es wurde noch keine angemessene Ausbildung gewährt (OLG Celle 18.4.13, 17 UF 17/13, OLGR-Nord 21/2013, Anm. 3). Fraglich ist, ob dem Verpflichteten auch in den Fällen, in denen noch keine angemessene Ausbildung gewährt wurde, bei einem vormals wirtschaftlich selbstständigen Kind ein erhöhter Selbstbehalt zuzubilligen ist (BGH 18.01.12, XII ZR 15/10, Abruf-Nr. 120578). Praktika ohne konkrete Berufsausbildung und Berufsfindungsmaßnahmen nach dem SGB III sind keine Berufsausbildungen (OLG Braunschweig 2.11.10, 3 WF 100/10, n.v.; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 01, 1723). Bei Lücken zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten muss das Kind seinen Bedarf durch eigene Einkünfte decken (OLG Zweibrücken FamRZ 07, 165; a.A. OLG Hamm 21.12.05, 11 UF 218/05, Abruf-Nr. 062701). Umstritten ist, ob der Unterhaltsanspruch auch während des freiwilligen sozialen Jahrs besteht, wenn es nicht Teil eines Ausbildungskonzepts ist (bejahend: OLG Celle 6.10.11, 10 WF 300/11, Abruf-Nr. 114121; a.A. OLG Naumburg 10.5.07, 4 UF 94/07, Abruf-Nr. 080163).

    2. Anspruchsvoraussetzungen

    Angemessen ist die Vorbildung zu einem Beruf, wenn sie den Begabungen, Fähigkeiten, Neigungen und dem Leistungswillen des Kindes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht. Schlechte Berufschancen sind unbeachtlich (BGH FamRZ 98, 671).