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  • · Fachbeitrag · Ausbildungsunterhalt

    Einheitlicher Ausbildungsgang bei Banklehre und Studium der Wirtschaftspädagogik

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH zeigt erneut den Prüfweg in den Fällen Abitur-Lehre-Studium. |

     

    Sachverhalt

    Das antragstellende Land (L) nimmt den Antragsgegner (V), dessen Tochter (T) es Vorausleistungen nach dem BaföG gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die T hat zunächst erfolgreich eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert, bevor sie das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunkt katholische Theologie aufgenommen hat, um Lehrerin an einer berufsbildenden Schule zu werden. Der Zahlungsantrag des L blieb erfolglos, dessen Rechtsbeschwerde war dagegen erfolgreich (BGH 8.3.17, XII ZB 192/16, Abruf-Nr. 192834).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1610 Abs. 2 BGB wird eine Berufsausbildung geschuldet, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Die Abitur-Lehre-Studium-Fälle sind als ein Ausbildungsgang anzusehen, soweit die einzelnen Ausbildungsabschnitte im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen müssen. Es reicht, dass der Studienentschluss erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist.