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  • · Fachbeitrag · Verfahrensbeistand

    Mehrfache Vergütung in einem Verfahren

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das AG diese in einem einzigen Verfahren behandelt (BGH 1.8.12, XII ZB 456/11, NJW 12, 3100, Abruf-Nr. 122795).

     

    Sachverhalt

    Die in einer Sorge- und Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 4), B4, begehrt die volle Vergütung nach § 158 FamFG für beide Verfahrensgegenstände. Das AG bestellte B4 im Sorgerechtsverfahren zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für beide Kinder. B4 sollte zudem Gespräche mit den Bezugspersonen der Kinder führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands mitwirken. Vor dem Anhörungstermin stellte der Antragsteller einen Umgangsrechtsantrag. Im Gerichtstermin hat das AG die Verfahrensbeistandschaft auf das Umgangsrecht erstreckt. Mit den Beteiligten wurde das Umgangsrecht erörtert. Die Kinder wurden nochmals angehört. Die Eltern schlossen einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht. Dem Antrag der B4, die Vergütung auf 2.200 EUR festzusetzen, entsprach das AG nur in Höhe von 1.100 EUR. Auf die Beschwerde der B4 hat das OLG die Vergütung auf 2.200 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs ist unerheblich, ob die Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten Gegenstände getrennter Verfahren sind. Aus § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG ergibt sich, dass der Gesetzgeber für das Entstehen des Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern auf die Verfahrensgegenstände abstellt. Dem Verfahrensbeistand kann zusätzlich die Aufgabe übertragen werden, auf eine einvernehmliche Regelung über den „Verfahrensgegenstand“ hinzuwirken. Die Vergütungsansprüche werden nicht gegenseitig angerechnet. Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG entsteht, sobald der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG beginnt. Im Anschluss an die Verfahrenserweiterung wurden die Kinder nochmals angehört. Die Eltern schlossen dann einen Vergleich. Da B4 bei der Erörterung einbezogen war, wurde sie im Kindesinteresse tätig. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben ist gerechtfertigt. Für die aufwandsbezogene Entschädigung des § 277 FamFG kommt es nicht darauf an, ob der Verfahrensbeistand bereits tätig wurde.

     

    Praxishinweis

    Entschieden hat der BGH den Fall, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 S. 3 FamFG erhält (FuR 11, 44). Ferner hat er für eine Konstellation, in der der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen parallel in vielfachen Verfahren tätig wurde, entschieden, dass die Pauschale für jedes dieser Verfahren gesondert anfalle (FuR 11, 154; FamRZ 11, 467).

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 128 | ID 35803670