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  • · Fachbeitrag · Umgangsvereitelung

    Gerichtliche Möglichkeiten zur Beseitigung einer Kindeswohlgefährdung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGHZ 176, 379 = NJW 08, 3500 = FamRZ 08, 1616 [LS.]).
    • 2. Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die alleinsorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.
    • 3. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss FamRZ 85, 169, 171).

    (BGH 26.10.11, XII ZB 247/11, FamRZ 12, 99, Abruf-Nr. 114177)

    Sachverhalt

    Die Mutter wendet sich gegen die teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre im Mai 00 geborene Tochter. Die nicht miteinander verheirateten Eltern trennten sich im April 09. Das Kind blieb bei der Mutter, der die alleinige elterliche Sorge zusteht. Es wurde während der Woche von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Die Wochenenden verbrachte es bei der Mutter. Der Vater versuchte wiederholt, Umgang mit dem Kind zu erhalten. Auf seinen Antrag wurde ein Umgangsverfahren durchgeführt. Umgangskontakte kamen aber aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter nicht zustande. Nach Androhungen hat das AG von Amts wegen ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet. Es hat zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein Gutachten eingeholt. Eine Anhörung des Kindes ist daran gescheitert, dass die Großmutter dem Richter den Zugang zum Kind vereitelt hat.

     

    Das AG hat der Mutter die elterlichen Sorge im Wesentlichen, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Kind befindet sich im Heim der Jugendhilfe. Das OLG hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Diese hat nach VKH-Bewilligung durch den BGH Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist beantragt.