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  • · Fachbeitrag · Umgangsrecht

    VKH für Umgangsverfahren auch ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts

    von RA Tobias Rist, Stuttgart

    Wendet sich der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts in einer Umgangssache nicht zuvor an das Jugendamt, liegt hierin nicht zwangsläufig eine mutwillige Rechtsverfolgung i.S. des § 114 ZPO (OLG Stuttgart 26.1.12, 11 WF 28/12, n.v., Abruf-Nr. 121654).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind die Eltern einer nicht ehelich geborenen minderjährigen Tochter. Der Vater begehrt die gerichtliche Feststellung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 1 BGB und beantragte für seinen Antrag auf Regelung des Umgangs VKH. Die Beteiligten hatten zuvor nicht das Jugendamt zur Vermittlung und Beratung eingeschaltet. Das AG hat VKH wegen Mutwilligkeit des Antrags versagt. Das OLG dagegen hat VKH bewilligt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entgegen der Ansicht des AG nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO. Grundsätzlich setzt die Bewilligung von VKH nicht voraus, dass das Jugendamt eingeschaltet wird, bevor der Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung gestellt wird (OLG Hamm NJW-RR, 11, 1577; OLG Stuttgart FamRZ 06, 1060; OLG München FamRZ 08, 1089).

     

    Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung vereinzelt jedoch wieder eingeschränkt: Wird das Gericht angerufen, ohne dass das Jugendamt zuvor eingeschaltet wurde, ist dies nur mutwillig, wenn aufgrund der objektiven Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Vermittlung des Jugendamts innerhalb einer angemessenen Zeit zum Erfolg geführt hätte (Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 11, 1881). Es soll vermieden werden, dass vorschnell ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, wenn auch die Möglichkeit der deutlich kostengünstigeren Regelung durch das Jugendamt besteht.