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  • · Nachricht · Umgangsrecht

    Trennungskonflikte: Einschulung ohne den umgangsberechtigten Vater

    | Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind (OLG Zweibrücken 30.8.21, 2 UFH 2/21). |

     

    Die Eltern M und V leben getrennt. Es gab wegen des Trennungskonflikts schon mehrere familiengerichtliche Verfahren. Zuletzt hat das AG die elterliche Sorge für beide Kinder auf die M übertragen und dem V ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes eingeräumt. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der V Beschwerden eingelegt. Die Verfahren laufen noch. Der möchte an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen. Die M lehnte dies ab. Der V beantragte erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der M auferlegt wird, den V an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen.

     

    Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB umfasst zwar regelmäßig auch das Recht, an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier teilzunehmen. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei daran teilnehmen können. Die familiäre Belastung darf nicht in die Veranstaltung hineingetragen werden. Seitdem der V der M vorgeworfen hatte, sie habe ihre Kinder sexuell missbraucht, ist zwischen M und V keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Es drohen Feindseligkeiten. Die Einschulung ist für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden. Daher muss eine Eskalation mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

    Quelle: ID 47629680