· Fachbeitrag · Umgangsrecht
Drogenkonsum bremst Ausweitung des Umgangs
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit eines Elternteils stehen Kindeswohl und Sicherheit an erster Stelle. Verweigert der betroffene Elternteil die Mitarbeit an dem Nachweis, dass das Suchtproblem überwunden ist, bleibt der Umgang auf kürzere Termine ohne Übernachtung beschränkt. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2, M und V, sind die geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2018 geborenen Kindes S. Seit der Trennung lebt S bei der M. Es stand eine Drogen- und Suchtproblematik des V im Raum. Die M beantragte, den (Regel-)Umgang (zunächst) an jedem zweiten Wochenende sowie eine Feiertags- und Ferienregelung anzuordnen. Der V hat einen (Regel-) Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/Hort-/Schulbeginn sowie eine umfassende Ferien- und eine Feiertagsregelung begehrt. Das vom AG eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Haarprobe des V Amphetamin und Methamphetamin enthielt. Die im mittleren Bereich der Werte liegende Konzentration an Methamphetamin sei mit einem eher regelmäßigen Konsum vereinbar. Aus der Ethylglucuronidbestimmung der untersuchten Haarprobe seien keine Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum feststellbar, der Wert liege im mittleren Bereich von Normaltrinkern.
V begab sich in stationäre Behandlung und wurde mit der Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter sowie eines vegetativen Alkohol-Entzugssyndroms bei Alkoholabhängigkeit entlassen. Er nahm an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung teil.
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