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  • 14.01.2019 · Fachbeitrag · Umgangsrecht

    Absehen von der Anhörung eines vierjährigen Kindes

    | Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung eines vierjährigen Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen, § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG. Das ist i. d. R. der Fall, wenn die Anhörung die körperliche oder seelische Gesundheit erheblich beeinträchtigen würde. Ein Faktor bei der Interessenabwägung kann sein, dass die Mutter das Umgangsrecht des Vaters mit allen Mitteln verhindern will und deswegen eine Anhörung des Kindes verhindert (BGH 31.10.18, XII ZB 411/18, Abruf-Nr. 205756 ). |