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  • · Fachbeitrag · Sorgerechtsentzug

    Oberstes Ziel: Rückführung

    | Das BVerfG hat die Kriterien aufgezeigt, die zu erwägen sind, wenn Kinder nach einem - auch längerem - Sorgerechtsentzug von der Pflegefamilie in die Ursprungsfamilie zurückgeführt werden sollen ( BVerfG 22.5.14, 1 BvR 2882/13, Abruf-Nr. 192398 ). Dazu im Einzelnen: |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter (M) ist 1969 in Indien und der Vater (V) 1931 in Deutschland geboren. Die M befand sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach der Geburt ihrer im Dezember 2009 geborenen Zwillingskinder stationär im Krankenhaus. Sie konnte sich nicht um die Kinder kümmern. Darüber informierte die Klinik das Jugendamt (JA). Bezüglich der M bestand der Verdacht auf eine Depression. Sie befand sich noch länger mehrfach stationär in Kliniken. Nach der ersten Heimkehr der M wurde den Eltern durch das JA eine Notmutter zur Seite gestellt. Wenige Tage später teilte diese dem JA mit, dass sie wegen des schlechten Hygienezustands nicht mit den Kindern dort bleiben könne. Die Eltern erklärten sich vorerst damit einverstanden, dass die Kinder untergebracht wurden. Seit März 2010 leben diese gemeinsam in einer Pflegefamilie. Im familiengerichtlichen Verfahren erklärten sich die Eltern mit dem Verbleib der Kinder dort bis zum Abschluss einer beabsichtigten Begutachtung einverstanden. Sie beantragten eine sozialpädagogische Familienhilfe beim JA. Dies lehnte das JA ab.

     

    Später nahmen die Eltern ihr Einverständnis zur Fremdunterbringung der Kinder zurück. Mit Beschluss aus 2011 wurde ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Vertretung in Angelegenheiten nach dem SGB VIII in der Hauptsache entzogen, §§ 1666, 1666a BGB. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Eltern erfolgreich die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 20 Abs. 3 GG.