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  • · Nachricht · Sorge- und Umgangsrecht

    Umgang während der Corona-Pandemie

    | Die Corona-Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann (OLG Braunschweig 20.5.20, 1 UF 51/20). |Der Vater V des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter T am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Dagegen hatte die Mutter M Beschwerde zum OLG eingelegt und hierfür VKH beantragt.

     

    Der Antrag blieb erfolglos. Der 1. Familiensenat entschied, dass der Umgang mit dem V dem Kindeswohl diene. Die M sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen.

     

    Auch wenn der V und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, betonte der erste Familiensenat.

     

    Etwas Anderes gelte nur, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 3.6.20

    Quelle: ID 46636606