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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Begleitete Umgänge gelingend organisieren

    Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz, M. A., M. M., Mülheim an der Ruhr, und Richter am AG Jan Prinz, LL. M., Bottrop

    | Die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt wird durch den Gesetzgeber an verschiedenen rechtlichen Schnittstellen zwischen Familien- und Jugendhilferecht gefordert. Eine zentrale Aufgabe ist das Zusammenwirken, um gerichtliche Umgangstitel für begleitete Umgänge zu schaffen. Die Rechtslage wird in der Praxis der Familiengerichte uneinheitlich angewendet, obwohl der Gesetzgeber zwar Hürden, aber keine Missverständnisse geschaffen hat. Der Beitrag zielt auf eine gelingendere Kooperation der Beteiligten ab. |

     

    Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Zum Verständnis, wie die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich begleiteter Umgänge verzahnt sind, ist es nötig, sich zu vergegenwärtigen, wie Umgänge tituliert werden:

     

    In § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB ist für den Regelfall des Elternumgangs normiert, dass das Familiengericht (FamG) den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln kann. Hieraus lässt sich mit Recht der Schluss ziehen, dass das Umgangsrecht von Eltern und Kindern auch besteht, wenn kein gerichtlicher Titel vorliegt. So geschieht es ja auch in der Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger: Man darf mit Recht davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Umgangskontake zwischen Kindern und ihren Eltern nicht gerichtlich, sondern vielmehr privatautonom durch die Kindeseltern bestimmt wird. Indes lässt § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB eben auch Raum für eine gerichtliche Umgangsregelung.